Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 726
Die Regelung über Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG entsprechend, wenn der Stpfl. bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig wird.
Eine ständig wechselnde Einsatzstelle liegt nur vor, wenn der Stpfl. keinen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit hat, sondern jeweils nur verhältnismäßig kurze Zeit an verschiedenen Einsatzstellen tätig ist.
Eine ständig wechselnde Einsatzstelle kommt insbesondere bei Arbeitnehmern vor (§ 9 EStG Rz. 244 "Einsatzwechseltätigkeit"); sie kann aber auch bei gewerblichen Einkünften vorkommen.
Die Tätigkeit an verschiedenen, ständig wechselnden Einsatzstellen muss typisch für diesen Stpfl. sein. Maßgebend ist nicht das abstrakte Berufsbild, sondern das Gesamtbild der individuellen betrieblichen Tätigkeit des Stpfl.; nach diesem individuellen Tätigkeitsbild muss die Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen berufstypisch sein (vgl. zu diesem Merkmal § 9 EStG Rz. 244 "Einsatzwechseltätigkeit").
Rz. 727
Rechtsfolge ist, dass für die Mehraufwendungen für Verpflegung, die durch die Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen verursacht sind, die Pauschbeträge und die sonstigen Regeln des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG gelten (Rz. 722). Ebenfalls anzuwenden ist die 3-Monats-Grenze; Rz. 725. Ist der Stpfl. mehr als 3 Monate an derselben Einsatzstelle tätig, wird angenommen, dass er sich auf die Verpflegungssituation einstellen konnte, selbst wenn es sich um typischerweise ständig wechselnde Einsatzstellen handelt.
Rz. 728
Ist die Einsatzwechseltätigkeit an demselben Ort nicht unerheblich unterbrochen, beginnt eine neue Einsatzwechseltätigkeit, für die die 3-Monats-Frist neu zu laufen beginnt. Maßgebend ist, ob die neue Tätigkeit als unselbstständige Fortsetzung der alten Tätigkeit erscheint oder als selbstständige neue Tätigkeit.
Rz. 729
Für die Anwendung der Pauschbeträge kommt es allein auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung an, nicht von der Unterkunft am Einsatzort; das ist sachgerecht, da begrifflich ein Tätigkeitsmittelpunkt nicht besteht.
Das Abstellen auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung gilt auch bei stetiger Nutzung derselben auswärtigen Unterkunft, da sie keine Wohnung i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG darstellt.
Bei Tätigkeit im Ausland gelten die Auslandstagesätze (Rz. 723).