Rz. 904

§ 4 Abs. 8 EStG bestimmt, dass Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen entsprechend §§ 11a, 11b EStG auf 2 bis 5 EStG Jahre verteilt werden kann. Die Vorschrift ist eingeführt worden durch G. v. 22.12.1989[1] für Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist. Sie verweist auf die §§ 11a, 11b EStG und setzt diese Vorschriften um für Bereiche, für die das Zufluss-/Abflussprinzip nicht gilt. § 4 Abs. 8 EStG ist daher anwendbar nur für den Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG; für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die §§ 11a, 11b EStG unmittelbar.

Erhaltungsaufwand stellt sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Für die in § 4 Abs. 8 EStG genannten Aufwendungen lässt das Gesetz aber nach Wahl des Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 5 Jahre zu, um die steuerliche Entlastung optimal zu gestalten.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG kann die Verteilung (anstelle des sofortigen Abzugs) im Vermögensvergleich selbst dargestellt werden. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist dies wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht möglich; das Handelsrecht lässt eine entsprechende Bilanzierung nicht zu. Die Verteilung hat daher außerhalb der Bilanz, bei der Einkommensermittlung, zu erfolgen.

[1] BStBl I 1989, 505.

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