Rz. 904
§ 4 Abs. 8 EStG bestimmt, dass Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen entsprechend §§ 11a, 11b EStG auf 2 bis 5 EStG Jahre verteilt werden kann. Die Vorschrift ist eingeführt worden durch G. v. 22.12.1989[1] für Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist. Sie verweist auf die §§ 11a, 11b EStG und setzt diese Vorschriften um für Bereiche, für die das Zufluss-/Abflussprinzip nicht gilt. § 4 Abs. 8 EStG ist daher anwendbar nur für den Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG; für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die §§ 11a, 11b EStG unmittelbar.
Erhaltungsaufwand stellt sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Für die in § 4 Abs. 8 EStG genannten Aufwendungen lässt das Gesetz aber nach Wahl des Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 5 Jahre zu, um die steuerliche Entlastung optimal zu gestalten.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG kann die Verteilung (anstelle des sofortigen Abzugs) im Vermögensvergleich selbst dargestellt werden. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist dies wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht möglich; das Handelsrecht lässt eine entsprechende Bilanzierung nicht zu. Die Verteilung hat daher außerhalb der Bilanz, bei der Einkommensermittlung, zu erfolgen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen