Rz. 84

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, kann grundsätzlich gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden. Allerdings ist der Kreis der hierfür geeigneten Wirtschaftsgüter kleiner als bei einem gewerblichen Betrieb. Das Wirtschaftsgut muss geeignet sein, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Wirtschaftsgüter, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wesensfremd sind und bei denen es an einer sachlichen, inneren Verknüpfung zu dem Betrieb fehlt, können nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein.[1] Die Einschränkung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Land- und Forstwirten gegenüber Gewerbetreibenden ist gerechtfertigt, da der Kreis der steuerpflichtigen Tätigkeiten bei Land- und Forstwirtschaft gegenüber der umfassenden Einkunftsart Gewerbebetrieb eingeschränkt ist und Land- und Forstwirten außerdem bestimmte Vergünstigungen gewährt werden[2], die eine Beschränkung des Kreises der Tätigkeiten und damit auch des Betriebsvermögens rechtfertigen.[3]

 

Rz. 84a

Die objektive Beziehung einer nicht mehr genutzten Hofstelle zum landwirtschaftlichen Betrieb hat der BFH[4] abgeleitet aus der bisherigen Verwendung und einer hypothekarischen Belastung, um eine neue Hofstelle errichten zu können.[5] Die Rspr.[6] hält auch bei Land- und Forstwirtschaft gewillkürtes Betriebsvermögen von Kapital- und Genossenschaftsanteilen für möglich, die lediglich als Liquiditätsreserve dienen.[7]

 

Rz. 84b

Hat ein Mineralienvorkommen in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück keine sachliche Beziehung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ist es kein (gewillkürtes) Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen.[8]

 

Rz. 85

Voraussetzung für die Eigenschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass die Nutzung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest möglich ist. Neu erworbene fremdvermietete Wohn- und Geschäftsgrundstücke können daher nicht gewillkürtes Betriebsvermögen bei Land- und Forstwirtschaft sein. Die Nutzung der Einnahmen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie die Belastung zur Sicherung betrieblicher Kredite reichen nicht aus, die sachliche innere Verknüpfung des Wirtschaftsguts zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb herzustellen.[9] Andererseits können Grundstücke, die ursprünglich notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren, auch dann gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn sie zur Fremdvermietung bebaut worden sind.[10] Das gilt jedenfalls dann, wenn die bebaute Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist; auf das Verhältnis der Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den Einnahmen aus der fremdvermieteten Fläche kommt es nicht an.[11]

 

Rz. 85a

Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn die Genossenschaft typischerweise Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unterhält. Von betrieblichem Interesse können die durch die Beteiligung gewonnenen Einblicke in die Marktverhältnisse sein.[12]

 

Rz. 85b

Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG[13] kann gewillkürtes Betriebsvermögen nicht gebildet werden.[14]

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