Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 86
Handelt es sich um ein neutrales Wirtschaftsgut, das den Betrieb zu fördern geeignet ist, liegt es in der Entscheidung des Stpfl., ob es als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll. Der diesbezügliche Wille des Stpfl. muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten und über jeden Zweifel erhaben sein; die Zuordnung zum Betriebsvermögen muss unmissverständlich so kundgemacht sein, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärungen des Stpfl. die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Dies geschieht i. d. R. durch Aufnahme des Wirtschaftsguts in die Buchführung, der damit besondere Bedeutung zukommt. Nur durch die Einbeziehung in die Buchführung und damit in den Bestandsvergleich sind ein eindeutiger Nachweis der Entscheidung des Stpfl. und die Dokumentation der Vermögensentwicklung möglich. U. U. kann auch eine Aufnahme in das Bestandsverzeichnis genügen; eine Buchung in einer Spalte des Amerikanischen Journals, in dem auch Entnahmen gebucht werden, genügt jedoch für die betriebliche Zuordnung nicht. Ein Indiz für die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist es auch, wenn die mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben über längere Zeit als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben behandelt werden. Andererseits ist es für die eindeutige Zuordnung nicht zwingend, dass Einnahmen und Ausgaben als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gebucht werden; dies ergibt sich schon aus dem Bestehen von Wirtschaftsgütern, die (noch) keine Einnahmen und Ausgaben verursachen.
Rz. 87
Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen; sie darf nicht erst vorgenommen werden, wenn Wertminderungen bereits abzusehen sind.
Rz. 88
Die Dokumentation in der Buchführung setzt nicht voraus, dass die Buchführung formell ordnungsgemäß ist. Auch in einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung kann der Wille des Stpfl., neutrale Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln, hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.
Rz. 88a
Die Aufnahme des Wirtschaftsguts in die Buchführung ist nur eine Dokumentation des Willens des Stpfl., kann diese Willensentscheidung aber nicht ersetzen. Ein neutrales Wirtschaftsgut ist daher nicht gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn die Aufnahme in die Buchführung nicht dem Willen des Stpfl. entspricht, etwa durch den steuerlichen Berater oder die steuerliche Betriebsprüfung vorgenommen wird, wenn dies ohne Wissen und Willen des Stpfl. erfolgt ist.
Rz. 89
Diese Grundsätze gelten auch für das gewillkürte Betriebsvermögen einer Personengesellschaft einschließlich des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen setzt also eine eindeutige Dokumentation durch Einbuchung in der Buchführung der Gesellschaft voraus.
Bei gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers hat die Widmung als (vgl. Sonder-)Betriebsvermögen durch den Mitunternehmer zu erfolgen. Einbuchung durch die Personengesellschaft ohne Willen und Wissen des Steuerpflichtigen genügt nicht.