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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 4.3.2 Zurechnung der Leasinggegenstände

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 261

Die wesentliche steuerliche Frage beim Leasing liegt darin, ob der Leasinggegenstand steuerlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

Grundsätzlich sind Gegenstände dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, beim Leasing also dem Leasinggeber. Eine steuerliche Zurechnung beim Leasingnehmer kann sich nur ergeben, wenn dieser nach den Umständen des Leasingvertrags die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 39 AO erfüllt, er also den rechtlichen Eigentümer (den Leasinggeber) für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands im Wesentlichen von allen Einwirkungen auf den Gegenstand ausschließen kann. Das wirtschaftliche Eigentum des Leasingnehmers kann sich (beim Vollamortisationsvertrag) aus folgenden Umständen ergeben[1]:

  • dem Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gegenstands; der rechtliche Eigentümer ist von der Einwirkung auf den Gegenstand auf Dauer ausgeschlossen, wenn sich die unkündbare Grundmietzeit in etwa mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer deckt;
  • der vertraglichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten nach Ablauf der Grundmietzeit; wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers besteht dann, wenn die Grundmietzeit zwar kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands, dem Leasingnehmer jedoch ein Optionsrecht auf Kauf oder Mietverlängerung eingeräumt ist und es wirtschaftlich betrachtet wahrscheinlich erscheint, dass er die Option ausüben wird;
  • der individuellen Ausgestaltung des Leasinggegenstands nach den Anforderungen des Leasingnehmers.
 

Rz. 262

Diese Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums des Leasingnehmers hat der BMF durch folgende Verwaltungserlasse konkretisiert: BMF v. 19.4.1971, IV B 2-S 2170-31/71, BStBl I 1971, 264 für Vollamortis...

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