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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6 Entnahmen und Einlagen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
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6.1 Bedeutung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs

 

Rz. 303

Durch den Betriebsvermögensvergleich soll die wirtschaftliche (betriebliche) Leistungsfähigkeit gemessen werden, um sie der Besteuerung zu unterwerfen. Diese Leistungsfähigkeit wird erzielt durch die betriebliche Tätigkeit des Stpfl., durch die er am Marktgeschehen durch Angebot und Nachfrage von Lieferungen und Leistungen teilnimmt und dadurch Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen erzielt. Nicht zur Leistungsfähigkeit, und damit auch nicht zur Besteuerungsgrundlage, gehören Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die nicht durch die betriebliche Teilnahme am Marktgeschehen erzielt werden.

Ausgeschieden aus dem Betriebsvermögensvergleich werden dadurch zwei Gruppen von Vermögensänderungen. Nicht berücksichtigt werden reine Vermögensverschiebungen zwischen dem privaten (nichtbetrieblichen) und dem betrieblichen Bereich des Stpfl. Bei reinen Vermögensverschiebungen wird die Leistungsfähigkeit des Stpfl. nicht erhöht, selbst wenn Vermögensmehrungen oder -minderungen im betrieblichen Bereich eintreten; Steuersubjekt ist der Stpfl., nicht der Betrieb. Außerdem beruhen reine Vermögensverschiebungen zwischen den verschiedenen Vermögenssphären des Stpfl. nicht auf der betrieblichen Teilnahme am Marktgeschehen.

Die zweite Gruppe von Vermögensänderungen, die nicht berücksichtigt werden, sind solche, die zwar für den Stpfl. einen realen Vermögenszuwachs oder eine Vermögensminderung bedeuten, die aber den Privatbereich, nicht den betrieblichen Bereich betreffen. Diesen Vermögensänderungen kann zwar eine Teilnahme am Marktgeschehen zugrunde liegen, der Stpfl. tritt am Markt aber nicht in seiner betrieblichen Funktion auf, sondern als Privatmann (z. B. aus dem Betriebsvermögen werden private Aufwendungen beglichen).

 

Rz. 304

Das Gesetz fasst diese Fälle, in denen die Vermögensänderungen nicht aus der betrieblichen Teilnahme am Marktgeschehen fließen, unter den Begriffen "Entnahme" und "Einlage" zusammen.

Entnahmen im Lauf eines Wirtschaftsjahrs vermindern das Vermögen am Ende dieses Wirtschaftsjahrs; im Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn daher zu gering. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt demgemäß, dass bei der Gewinnermittlung der Wert der Entnahmen dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Einlagen im Lauf eines Wirtschaftsjahrs erhöhen das Vermögen am Ende dieses Wirtschaftsjahrs; im Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn daher zu hoch. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt demgemäß, dass bei der Gewinnermittlung der Wert der Einlagen vom Gewinn abzuziehen ist.

 

Rz. 305

Entnahmen (und Einlagen) werden auch im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG nach entsprechenden Grundsätzen beurteilt.

Entnahme liegt danach vor, wenn die Gesellschaft das Wirtschaftsgut auf einen oder mehrere Gesellschafter unentgeltlich überträgt und dieses Wirtschaftsgut dadurch Privatvermögen wird (zur Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vgl. § 6 Rz. 513ff.) Wird das Wirtschaftsgut an einen Gesellschafter zu einem marktüblichen Preis verkauft, liegt keine Entnahme vor, sondern Veräußerung, da Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu fremdüblichen Bedingungen steuerlich anzuerkennen sind.[1]

Ist ein Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt, sind nicht betrieblich veranlasste Vermögensverschiebungen zwischen den Personengesellschaften als Entnahme des Gesellschafters aus der einen Gesellschaft und Einlage des Gesellschafters in die andere Gesellschaft zu behandeln. Das gilt auch, wenn eine Personengesellschaft die Verluste der anderen Personengesellschaft ausgleicht; die Zahlungen der leistenden Personengesellschaft sind daher keine Betriebsausgaben.[2]

 

Rz. 306

Entnahmen und Einlagen sind tatsächliche Vorgänge; sie können nicht vor- oder zurückbezogen werden.[3] Sie wirken sich daher in demjenigen Wirtschaftsjahr aus, in dem sie tatsächlich vorfallen.

[1] Vgl. BFH v. 28.7.1998, VIII R 23/95, BStBl II 1999, 53, BFH/NV 1999, 249.
[2] Vgl. BFH v. 26.1.1995, IV R 73/93, BStBl II 1995, 589.
[3] Vgl. BFH v. 17.9.1997, IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311.

6.2 Entnahmen

6.2.1 Begriff der Entnahme

 

Rz. 307

Entnahmen sind alle Wertabgaben des Betriebs für betriebsfremde Zwecke.[1] Diese Wertabgaben vermindern das Endvermögen des Wirtschaftsjahrs, in dem sie vorgenommen worden sind. Soweit der Gewinn als Differenz des Endvermögens des laufenden Wirtschaftsjahrs zum Endvermögen des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs durch diese Wertabgaben aus betriebsfremdem Anlass gemindert worden ist, muss diese Minderung zum Zweck der richtigen Gewinnermittlung durch die Hinzurechnung des Werts der Entnahmen wieder ausgeglichen werden.

Voraussetzung für die Annahme einer Entnahme ist, dass entnahmefähige Wirtschaftsgüter, Nutzungen oder Leistungen vorliegen, deren Wert durch eine Entnahmehandlung für betriebsfremde Zwecke abgegeben wird.

Ein Wirtschaftsgut ist Betriebsvermögen, solange es betrieblichen Zwecken dient. Entnahme liegt vor, wenn bei einem entnahmefähigen Wirtschaftsgut oder bei Nutzungen der sachliche ...

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