Rz. 423

Die Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen (vgl. § 6 Rz. 417).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. § 6 Rz. 426) und das eingelegte Wirtschaftsgut eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG ist (vgl. § 6 Rz. 431).

Erfolgt die Einlage im Rahmen der Eröffnung eines Gewerbebetriebs, entspricht der Teilwert der eingelegten Wirtschaftsgüter dem gemeinen Wert.[1]

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