Rz. 423
Die Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen (vgl. § 6 Rz. 417).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. § 6 Rz. 426) und das eingelegte Wirtschaftsgut eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG ist (vgl. § 6 Rz. 431).
Erfolgt die Einlage im Rahmen der Eröffnung eines Gewerbebetriebs, entspricht der Teilwert der eingelegten Wirtschaftsgüter dem gemeinen Wert.[1]
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