Dr. Matthias Geurts, Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 4
§ 42d Abs. 1 EStG enthält in Nr. 1 und 2 Tatbestände, die zur Haftung eines Arbeitgebers für die LSt eines Arbeitnehmers infolge der Verletzung der Pflicht zur Einhaltung und Abführung der LSt führen, die inländischen Arbeitgebern und ausl. Arbeitnehmer-Verleihern obliegt. Nach Nr. 3 haftet ein Arbeitgeber für ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird.
Rz. 5
§ 42 Abs. 2 EStG enthält in Nr. 1 bis 3 Haftungsausschlüsse. Diese sind jedoch überwiegend nur deklaratorischer Art. Konstitutiv ist lediglich der wichtige Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 41c Abs. 4 EStG aufgrund einer unverzüglichen Anzeige beim Betriebstätten-FA, dass die LSt nicht vorschriftsgemäß einbehalten worden ist (Rz. 39ff.).
Rz. 6
§ 42d Abs. 3 EStG regelt – ausgehend von der Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Auswahl des FA bei der Inanspruchnahme eines von beiden.
Rz. 7
§ 42d Abs. 4 EStG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift zur Durchsetzung des Haftungsanspruchs. Sie enthält Ausnahmen von der Regel, dass der Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber durch Haftungsbescheid i. S. v. § 191 AO geltend zu machen ist.
Rz. 8
§ 42d Abs. 5 EStG enthält einen Bagatellvorbehalt, der für die Inanspruchnahme sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers gilt.
Rz. 9
§ 42d Abs. 6 bis 8 EStG regeln die Haftung des Verleihers und des Entleihers für LSt von Leiharbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Abs. 6 bestimmt die Haftung des Entleihers in den Fällen, in denen der Verleiher der lohnzahlende Arbeitgeber ist; Abs. 7 regelt die Haftung des Verleihers, sofern der Entleiher der lohnzahlende Arbeitgeber ist.
Rz. 9a
Das BVerfG hat die LSt-Haftung des Arbeitgebers in st. Rspr. verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Demgegenüber ist Schick, BB 1983, 1041 für eine verfassungskonforme Einschränkung der Arbeitgeberhaftung auf Fälle seines Verschuldens eingetreten (zur Verschuldensfrage s. Rz. 20f.).
Rz. 9b
§ 42d Abs. 9 EStG knüpft an die LSt-Abzugspflicht Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG an, die entweder Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers Arbeitslohn zahlen (§ 38 Abs. 3a S. 1 EStG) oder den LSt-Abzug für einen anderen Arbeitgeber übernommen haben (§ 38 Abs. 3a S. 2ff. EStG). Trägt er die LSt-Pflichten des Arbeitgebers, so haftet er nach § 42d Abs. 9 EStG neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.