Rz. 107

Unabhängig von der Haltedauer unterliegt die Veräußerung, Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen dem Steuerabzug. Damit werden nicht nur die laufenden Erträge, sondern auch alle Wertzuwächse aus der Verwertung von sonstigen Kapitalforderungen steuerlich erfasst. Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung von Kapitalforderungen (§ 52a Abs. 10 S. 6 EStG).

 

Rz. 108

Für Kapitalforderungen, die bereits nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erfasst werden, sog. Kursdifferenzpapiere, gilt die Steuerabzugspflicht im Fall der Veräußerung ohne Einschränkung ab dem 1.1.2009. Für eine besondere Anwendungsvorschrift besteht kein Bedarf, da die Veräußerung dieser Kapitalforderungen auch schon vor 2009 mit der Marktrendite dem Steuerabzug unterworfen wurde; zur Besteuerung der Veräußerung von Kapitalforderungen § 20 EStG n. F. Rz. 255ff.

 

Rz. 109

Auf Erträge aus der Veräußerung von festverzinslichen Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.1.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, aber keine Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung waren, ist § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG und damit auch Nr. 9 nicht anzuwenden. Dem Steuerabzug unterliegen somit nur solche Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Bestandsschutz; § 52a Abs. 10 S. 7 EStG).

 

Rz. 110

Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 5 EStG in der bis 31.12.2008 anzuwendenden Fassung findet § 52 Abs. 28 S. 15 EStG Anwendung[1], mit der Folge, dass bei einem Erwerb des Genussrechts bzw. der Gewinnobligation vor dem 1.1.2009 der Bestandsschutz greift und ein Steuerabzug bei der Veräußerung nicht erfolgt.

Diese Meinung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 319 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016[2] Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich mit Wirkung für alle noch offenen Fälle der Rspr. angeschlossen.[3]

 

Rz. 111

Erfolgt die Veräußerung von Kapitalforderungen zwischen Kredit- und/oder Finanzdienstleistungsinstituten oder ist Gläubiger der Kapitalerträge eine Kapitalanlagegesellschaft, gilt hierfür nach § 43 Abs. 2 S. 2 EStG ebenfalls die für Interbankengeschäfte vorgesehene Befreiung vom Steuerabzug.

[2] .BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 319, BStBl I 2016, 85.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85; BMF v. 12.9.2013, IV C 1-S 2252/07/0002:010, BStBl I 2013, 1167.

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