Rz. 132

Rechtslage ab 1.1.2017:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wird mit m. w. V. 1.1.2017 in § 93c AO eine grundlegende Regelung für Datenübermittlungen an Dritte eingefügt. § 93c AO regelt mit Ende Februar des Folgejahres einen einheitlichen Übermittlungstermin (Abs. 1 Nr. 1), legt die zu übermittelnden Daten fest (Abs. 1 Nr. 2), normiert eine Informationspflicht gegenüber demjenigen, dessen Daten übermittelt werden (Abs. 1 Nr. 3) und regelt eine Aufzeichnungs- und eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (Abs. 1 Nr. 4).[2] Zudem wird in § 72a Abs. 4 AO die (grundsätzliche) Haftung Dritter bei Datenübermittlungen i. S. d. § 93c AO an Finanzbehörden geregelt. In § 203a AO wurde eine neue Rechtsgrundlage für Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c AO eingefügt. Zu den Ausnahmen Rz. 133c.

 

Rz. 132a

Von der auszahlenden Stelle sind die neuen Regeln nach § 93c Abs. 1 AO i. V. m. dem geänderten § 43 Abs. 1 S. 6 EStG erstmals für Daten zu beachten, die Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen:

§ 93c AO ist nach § 27 Abs. 2 EGAO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Nach § 52 Abs. 42 S. 2 EStG ist § 43 Abs. 1 S. 6 EStG in der am 1.1.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geltenden Fassung zudem erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Zu § 93c AO siehe Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 520ff.; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577ff.

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