3.2.3.1 Allgemeines
Rz. 31
Auch vGA unterliegen als sonstige Bezüge aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (§ 20 EStG n. F. Rz. 116ff.) dem KapESt-Abzug. Sie werden i. d. R. allerdings erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt; deshalb hat die die vGA bewirkende Körperschaft im Zeitpunkt des Zufließens der vGA hierauf regelmäßig keine KapESt einzubehalten. Die Körperschaft haftet jedoch nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG als Schuldnerin der Kapitalerträge für die KapESt, die sie einzubehalten und abzuführen hat (§ 44 EStG Rz. 50ff.; zum KapESt-Abzug bei vGA; vgl. auch § 43 a EStG Rz. 19ff.).
Ist aber eine vGA aufgedeckt worden, wird die Schuldnerin der Kapitalerträge allerdings nur dann für die nicht einbehaltene KapESt haftbar gemacht, wenn hierfür beachtliche Gründe vorliegen (Rz. 32, 33).
Gehört die vGA bei dem Gesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so wird die Steuer für den Gesellschafter im Wege der Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz von 25 % vom Betrag der vGA zzgl. SolZ und ggf. KiSt festgesetzt (§ 32d Abs. 3 EStG). Gehört die vGA zu anderen Einkunftsarten, so wird die ESt unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 EStG festgesetzt. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens optiert.
3.2.3.2 Steuerabzug bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern
Rz. 32
Im Allgemeinen wird die KapESt auf vGA bei Kapitalgesellschaften als Haftungsschuldnern nicht erhoben, wenn der Anteilseigner ohnehin veranlagt wird und somit bei ihm unmittelbar die Berichtigungsveranlagung erfolgen kann. Dem endgültigen Verfahren der Veranlagung des Gläubigers der Einkünfte zur ESt bzw. KSt wird Vorrang vor dem nur vorläufigen Verfahren des Steuerabzugs vom Kapitalertrag eingeräumt.
Die Inanspruchnahme der Schuldnerin der Kapitalerträge ist dann nicht gerechtfertigt, wenn das FA im Zeitpunkt der Haftbarmachung ebenso schnell den Anteilseigner, dem die vGA zugeflossen ist, zur ESt bzw. KSt heranziehen und von ihm eine entsprechende Abschlusszahlung verlangen kann.
3.2.3.3 Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern
Rz. 33
Handelt es sich dagegen um einen beschränkt stpfl. Anteilseigner, wird die Körperschaft, die die vGA an ihn bewirkt hat, als Haftungsschuldnerin für die KapESt in Anspruch genommen. Dies wird damit begründet, dass bei einem beschränkt stpfl. Anteilseigner die ESt bzw. KSt für Einkünfte, die dem KapESt-Abzug unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten gilt und deshalb in Bezug auf solche Einkünfte keine Veranlagung erfolgt (§ 50 Abs. 2 EStG bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Allerdings darf der Haftungsanspruch für die nicht abgeführte KapESt gem. § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§ 44 EStG Rz. 13).