Rz. 33

Handelt es sich dagegen um einen beschränkt stpfl. Anteilseigner, wird die Körperschaft, die die vGA an ihn bewirkt hat, als Haftungsschuldnerin für die KapESt in Anspruch genommen. Dies wird damit begründet, dass bei einem beschränkt stpfl. Anteilseigner die ESt bzw. KSt für Einkünfte, die dem KapESt-Abzug unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten gilt und deshalb in Bezug auf solche Einkünfte keine Veranlagung erfolgt (§ 50 Abs. 2 EStG bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).[1]

Allerdings darf der Haftungsanspruch für die nicht abgeführte KapESt gem. § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.[2]

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