Rz. 39

Die isolierte Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Stammrechtsinhaber ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG KapESt-pflichtig. Dies gilt gem. § 52 Abs. 53a EStG für alle Entgelte, die nach dem 31.12.2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29.7.2004 (Datum des Kabinettsbeschlusses) erfolgt.

KapESt-Pflicht tritt ebenfalls ein für Einnahmen aus Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen und vergleichbaren Ansprüchen, auch wenn das Stammrecht nicht verbrieft ist (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG). Dies gilt für Zuflüsse nach dem 31.12.2008.

Da gem. § 43 Abs. 1 S. 1 EStG nur inländische Kapitalerträge der KapESt unterliegen, wird ein Steuerabzug nur dann vorgenommen, wenn der Schuldner der veräußerten oder abgetretenen Ansprüche Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (§ 43 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Veräußerung von Dividendenansprüchen aus einer Beteiligung an einer ausl. Körperschaft i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt daher auch künftig nicht dem KapESt-Abzug.

 

Rz. 40

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG beruht auf dem G. v. 9.12.2004.[1] Mit der ab 2005 geltenden Neuregelung wurde eine Besteuerungslücke geschlossen. Das Entgelt für die Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen ist zwar gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG materiell stpfl., dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlag das Veräußerungsentgelt aber bis Ende 2004 nicht.

Diese Gesetzeslücke konnten insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften in steuerschädlicher Weise ausnutzen. Diese Körperschaften sind lediglich mit ihren inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, beschr. körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 2 KStG). Die KSt wird bei Dividendenausschüttungen durch den KapESt-Abzug abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Diese Körperschaften konnten daher durch eine Veräußerung des Dividendenanspruchs vor dem Ausschüttungstermin und die dadurch bedingte Vermeidung des KapESt-Abzugs eine definitive KSt-Belastung verhindern.

[1] BStBl I 2004, 1158.

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