Rz. 8
Die Steuersätze sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren, nach § 8b Abs. 1 KStG oder unter der Abgeltungsteuer erfolgt.
Rz. 8a
Bemessungsgrundlage bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen, ist der volle Kapitalertrag (Rz. 40ff.). Dass diese Bezüge bei einer natürlichen Person gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d und e i. V. m. § 3 Nr. 40 S. 2 EStG in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen bzw. bei einer Körperschaft nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung ganz außer Ansatz bleiben, ist nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG beim Steuerabzug nicht zu berücksichtigen.
Rz. 8b
Der Steuerabzug von 25 % auf den vollen Kapitalertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Besteuerung bei einer natürlichen Person im Teileinkünfteverfahren erfolgt bzw. ohne Abgeltungsteuer im Teileinkünfteverfahren erfolgen würde und daher nur 60 % der Kapitalerträge stpfl. sind. Somit beträgt die Steuerbelastung bei einer natürlichen Person 41,67 %, bezogen auf die stpfl. 60 % der zugeflossenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge.
Rz. 8c
Die eigentliche Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgt erst bei der Veranlagung. Dabei wird die KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG auch insoweit auf die bei der Veranlagung festgesetzte ESt oder KSt angerechnet, als sie auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 und 6 S. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt.
Rz. 8d
Das Teileinkünfteverfahren ist nach § 52a Abs. 3 S. 1 EStG a. F. erstmals für den Vz 2009 anzuwenden. Zuvor zugeflossene Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EStG werden unter Berücksichtigung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 53 S. 2 EStG a. F. noch nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.
Rz. 9
Der KapESt-Satz von 25 % gilt in allen Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–7a, 8–12 sowie S. 2 EStG, somit auch in den Fällen
- des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG für Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG aus wirtschaftlich den Gewinnausschüttungen vergleichbaren Leistungen von nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG (§ 20 EStG n. F. Rz. 197ff. m. w. N.).Einbezogen werden außerdem
- über § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 InvStG (Investmenterträge)[1],
- über § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG (Veräußerungsgewinne),
- über § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Veräußerung von Zinsscheinen),
- über § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EStG der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG (Gewinne aus Termingeschäften),
- über § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG (Gewinne aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen) und
- über § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EStG der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG (Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe von bestimmte Einnahmen vermittelnden Rechtspositionen).
Der Steuersatz von 25 % gilt auch
- über § 43 Abs. 1 S. 2 EStG für besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG aufgeführten Einnahmen oder an ihrer Stelle gewährt werden (vgl. § 20 Abs. 3 EStG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen