Rz. 73
Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt für den Steuerabzug vom Kapitalertrag als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.
Rz. 74
Im Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG (§ 174 AktG) wird üblicherweise über den Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende keine Bestimmung getroffen. Der Tag, von dem ab die Dividende gegen Einreichung des betreffenden Dividendenscheins bei der Gesellschaftskasse oder den Zahlstellen (Rz. 15) erhoben werden kann, ist der Dividendenbekanntmachung zu entnehmen, die im Anschluss an die Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern (§ 25 AktG) veröffentlicht wird. Auszahlungszeitpunkt (Fälligkeitstag) ist im Regelfall der erste Börsentag nach der Hauptversammlung.
Ist der Tag nach dem Hauptversammlungsbeschluss ein Börsentag, dann fallen Zufluss- und Fälligkeitstag zusammen.
Rz. 75
Ist der Tag nach dem Hauptversammlungsbeschluss dagegen kein Börsentag (z. B. wenn die Hauptversammlung an einem Freitag stattfand und der erste Börsentag der nachfolgende Montag ist), dann gilt als Zuflusszeitpunkt für den Steuerabzug vom Kapitalertrag der Samstag; als Zuflusszeitpunkt i. S. d. § 11 Abs. 1 EStG gilt hingegen der Montag, d. h. der Fälligkeitstag, von dem ab die Dividende gegen Einreichen des Dividendenscheins ausgezahlt wird.
Rz. 76
Wenn bei der GmbH die Satzung keine Vorschriften über die Auszahlung von Dividenden enthält, wird der Anspruch der Gesellschafter auf die Auszahlung ihres Gewinnanteils mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung sofort fällig. Üblich ist die Auszahlung des Gewinnanteils innerhalb von zwei bis drei Tagen nach dem Ergebnisverwendungsbeschluss, es sei denn, die Auszahlung hätte einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze des § 30 Abs. 1 GmbHG zur Folge.
Für den Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt somit als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.
Rz. 77
Hat dagegen die Hauptversammlung der AG bzw. die Gesellschafterversammlung der GmbH beschlossen, die Auszahlung der Dividende zu einem späteren Termin vorzunehmen, und den Zahlungstag im Beschluss genannt, dann gilt für den Steuerabzug vom Kapitalertrag die Zuflussregel nach § 44 Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 68ff.).
Rz. 77a
In § 44 Abs. 2 S. 2 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015 m. W. z. 1.1.2016 (Art. 18 Abs. 4 Steueränderungsgesetz 2015) aufgenommen, dass wenn durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt ist oder das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zulässt, als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit gilt.