Rz. 124
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wurde die Systematik der KapESt-Erhebung für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus girosammel- oder streifbandverwahrten Aktien und Genussscheinen, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 (bei Genussscheinen: 1.1.2013; § 52a Abs. 16c S. 1 EStG) zufließen, umgestellt. Die Verpflichtung zum Steuereinbehalt trifft nicht mehr den Schuldner der Dividendenzahlung, sondern die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a EStG) bzw. in Fällen der Verwahrung der Anteile im Ausland die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. b EStG; § 44 EStG Rz. 39a ff.). Durch die Einführung des Zahlstellenprinzips bei diesen Kapitalerträgen überprüfen die auszahlenden Stellen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf eingereichte NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträge. Das Erstattungsverfahren gem. § 44b Abs. 6 EStG durch Verrechnung mit der vom Steuerabzugsverpflichteten abzuführenden KapESt entfällt dadurch für diese Art von Kapitalerträgen.
Rz. 124a
Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass der auszahlenden Stelle alternativ eine der folgenden Bescheinigungen vorliegt:
Rz. 124b
Nach § 44a Abs. 10 S. 2 EStG hat die auszahlende Stelle auch dann vom Steuerabzug Abstand zu nehmen, wenn der Gläubiger einen Freistellungsauftrag erteilt hat und soweit die Dividendenerträge bzw. Genussscheinerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (§ 43 EStG Rz. 40a ff.) mit dem Freistellungsbetrag verrechnet werden können.
Rz. 124c
Eine Abstandnahme ist schließlich auch dann möglich, wenn die Dividendenerträge bzw. Genussscheinerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a (§ 43 EStG Rz. 40a ff.) mit negativen Erträgen im Rahmen der nach § 43a Abs. 3 EStG zulässigen Verlustverrechnung ausgeglichen werden (zum Verlustausgleich § 43a EStG Rz. 95ff.).
Rz. 124d
Formale Voraussetzung für die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist, dass die Aktien oder Genussscheine im Zeitpunkt des Zufließens der Dividende/Erträge von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle in einem unter dem Namen des Gläubigers geführten Depot verwahrt oder verwaltet werden. Die Abstandnahme vom Steuerabzug setzt somit die Identität von Gläubiger und Depotinhaber voraus. Da § 44a Abs. 6 EStG nur auf die Abs. 1, 4 und 5 verweist, ist in § 44a Abs. 10 S. 3 EStG ein gesonderter Verweis auf § 44a Abs. 6 EStG notwendig.
Rz. 124e
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021 erfolgte m. W. v. 9.6.2021 (Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG) eine Streichung des § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 EStG. Sog. "Dauerüberzahlerbescheinigungen" werden aus dem Katalog der nach § 44a Abs. 10 EStG eine Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dividendenzahlungen aus inländischen girosammelverwahrten Aktien begründenden Bescheinigungen ausgenommen. Die Regelung bezweckt laut Gesetzesbegründung des AbzStEntModG die Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung, da nach Erkenntnissen aus der Aufarbeitung von "Cum/Cum-Gestaltungen" auch die Inhaber von Dauerüberzahlerbescheinigungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung genutzt wurden. Durch die Regelung wird der Tatbestand des § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 EStG gestrichen. Das bedeutet für die Praxis, dass mit Inkrafttreten der Änderung des § 44a EStG eine Abstandnahme vom Steuerabzug bei inländischen Dividendenerträgen und Erträgen aus aktienähnlichen Genussscheinen aufgrund einer Dauerüberzahlerbescheinigung (§ 44a Abs. 5 EStG) nicht mehr zulässig ist. Da in § 52 EStG keine spezielle Anwendungsregelun...