2.1 Allgemeines
Rz. 8
Nach § 44a Abs. 1 S. 4 EStG ist in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen (Rz. 14f.) der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
- der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens dieser Kapitalerträge unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
- anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht.
Rz. 9
§ 44a Abs. 1 S. 4 EStG musste mit Einführung der Abgeltungsteuer für private Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Wirkung zum 1.1.2009 angepasst werden. Seit der Änderung des § 44a Abs. 1 S. 4 EStG ist die Abstandnahme vom Steuerabzug nicht mehr von einer fehlenden Veranlagungsverpflichtung abhängig. Denn eine Veranlagung zur ESt findet mit Einführung der Abgeltungsteuer auch dann nicht statt, wenn der Stpfl. erhebliche, weit über den Grundfreibetrag hinausgehende Einnahmen aus Kapitalanlagen hat. Der Steuerabzug in Höhe des gesonderten Steuertarifs gilt auch für den Einkommensmillionär, ohne dass eine Veranlagung hinsichtlich der Kapitalerträge erforderlich ist. Der Verzicht auf die Einkommensbesteuerung auch hinsichtlich der Kapitalerträge im Steuerabzugsverfahren in Form der Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist nach Einführung der Abgeltungsteuer vielmehr nur dann möglich, wenn unter Hinzurechnung aller privaten Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG zu den Einkünften i. S. d. § 2 EStG und Unterwerfung unter die tarifliche ESt keine ESt geschuldet ist. Dies ist der für die Finanzverwaltung geltende Prüfungsmaßstab. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erteilt das FA eine NV 1-Bescheinigung (Rz. 48), welche wiederum formelle Voraussetzung für die Abstandnahme gem. § 44a Abs. 1 S. 4 EStG ist (vgl. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).
Rz. 10
Außerdem ist bei den in § 44a Abs. 1 EStG genannten Kapitalerträgen, die einem unbeschränkt stpfl. Gläubiger zufließen, nach S. 1 der Vorschrift der Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit diese Kapitalerträge – zusammen mit den in das Freistellungsvolumen (Rz. 20ff.) einzubeziehenden Kapitalerträgen, für die die erhobene KapESt im Einzelantragsverfahren oder im vereinfachten Erstattungsverfahren gem. § 44b EStG erstattet werden kann, sowie den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG – den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Rz. 11 einstweilen frei
Rz. 12
Um die Abstandnahme vom Steuerabzug zu erreichen, muss der Gläubiger der Kapitalerträge (zum Begriff § 44 EStG Rz. 8ff.) dem zum Steuerabzug Verpflichteten (§ 44 EStG Rz. 19ff.)
- entweder eine NV-Bescheinigung (Rz. 44ff.) vorlegen
- oder einen Freistellungsauftrag (Rz. 18ff.) erteilen.
Rz. 13
Der für die Erhebung der KapESt maßgebende Begriff der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle ist in § 44 Abs. 1 S. 4 EStG definiert (§ 44 EStG Rz. 31ff.; zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG in den Fällen der Finanzportfolioverwaltung durch ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut Rz. 106ff.).
2.2 Von der Abstandnahme vom Steuerabzug erfasste Kapitalerträge
Rz. 14
Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist bei unbeschränkt stpfl. Personen nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG vorgesehen, wenn sie Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 7 und 8–12 sowie S. 2 EStG sind. Gemeint sind Kapitalerträge i. S. d.