Rz. 59
Die Übermittlung hat nach dem Verlangen des Gläubigers "unverzüglich", also in Anlehnung an § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle zu erfolgen. Unverzüglich meint aber keine sofortige Handlung, sondern es ist eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist einzuräumen. Der BGH geht davon aus, dass eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungszeit anzunehmen ist.[1] Letztlich wird von der Rspr. eine Obergrenze von zwei Wochen wird angenommen, nach der ein Handeln nicht mehr als unverzüglich gelten kann.[2]
Da die elektronische Übermittlung von Daten gem. § 45a Abs. 2a EStG an das BZSt nach derzeitiger Lesart aus Haftungsgründen erst nach Vorliegen sämtlicher (über die Verwahrkette anzufordernder Informationen) erfolgen kann, müsste der Begriff "unverzüglich" in einem BMF-Schreiben entsprechend präzisiert und mit Beispielen unterlegt werden. Ferner bedarf es einer Klarstellung, wie sich das Erfordernis der Vollständigkeit der Angaben nach § 45b Abs. 2 und 3 EStG (Rz. 5, 7, 69) auf die Vorgabe der unverzüglichen Meldung auswirkt (Beispiel: Das Gründungsdatum bei Kapital- und Personengesellschaften ist bisher keine gesetzlich verpflichtende Angabe und somit keine Information, die den Banken bisher zwingend vorliegt).
Die 45-Tages-Frist nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG) ist abzuwarten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen