13.1 Allgemein
Rz. 68
§ 45b Abs. 7 EStG enthält eine Meldepflicht für Zwischenverwahrer, von Depotbanken und Treuhändern, ihrer jeweiligen Verwahrstelle bestimmte Angaben mitzuteilen. Die Regelung ist aufgrund ihrer hohen und aktuell schwierig zu erfüllenden Anforderungen als sehr praxisrelevant für die meldepflichtigen Stellen einzustufen. Gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG sind die inländischen und ausl. Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, für die Zwecke des § 45b Abs. 2 bis 5 EStG verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und Abs. 3 S. 2 EStG vollständig und richtig mitzuteilen.
§ 45b Abs. 7 S. 2 EStG enthält daneben die Verpflichtung der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute und der Emittenten der Hinterlegungsscheine, die nach § 45b Abs. 3 S. 3 oder S. 4 EStG gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche Versicherung vollständig und richtig abzugeben. Schließlich wird in § 45b Abs. 7 S. 3 EStG eine neue und praxisrelevante Vorschrift eingefügt, wonach die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erst dann erteilt und die Angaben gem. § 45a Abs. 2a EStG erst übermittelt werden dürfen, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach den (Meldepflichten des) § 45b Abs. 2 und 3 EStG vollständig vorliegen.§ 45b Abs. 7 S. 3 EStG legt daher eine zwingende Bedingung fest, die für die Erstellung einer Steuerbescheinigung oder die Datenübermittlung erfüllt sein muss.
Verwahrstelle für Wertpapiere von Gläubigern der Kapitalerträge
Nach der Begründung des AbzStEntModG werden Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge häufig nicht direkt bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 EStG (z. B. der Clearstream Banking AG) verwahrt. In diesen Fällen sind weitere Depotbanken zwischen der auszahlenden Stelle und der Depotbank des Gläubigers, die die Wertpapiere in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge geführten Wertpapierdepot verwahrt, mit der Verwahrung der Wertpapiere beauftragt und Teil einer Verwahrkette.
Da der Gläubiger der Kapitalerträge bei mehrstufigen Verwahrketten den Nachweis der Inhaberschaft über die verwahrten Wertpapiere über die Verwahrkette führen muss, ist es für die Prüfung der Zurechnung der Kapitalerträge erforderlich, dass die weiteren, in die Verwahrung der Wertpapiere eingebundenen Stellen nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden und damit die Verwahrstruktur transparent ist. Laut Begründung des AbzStEntModG wurde "durch Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen dem Fiskus ein beträchtlicher Schaden zugefügt." Die Erfahrungen aus der Aufarbeitung dieser Geschäfte zeigen ausweislich der Begründung, dass die Kenntnis der mit der Verwahrung der Wertpapiere beauftragten Depotstellen eine wichtige Grundlage für die Prüfung und Bewertung entsprechender Gestaltungen zur unberechtigten Erstattung von KapESt darstellt. Die in die Verwahrkette eingebundenen Zwischenverwahrer werden deshalb verpflichtet, die für die Ausstellung der Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben ihrer Verwahrstelle vollständig und richtig mitzuteilen und die Daten, die die Zwischenverwahrer von nachgeordneten Verwahrstellen erhalten haben, ebenfalls vollständig und richtig ihrer Verwahrstelle weiterzuleiten.
13.2 Meldepflicht (Abs. 7 S. 1)
Rz. 69
Gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG sind die inländischen und ausl. Verwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, für die Zwecke des § 45b Abs. 2 bis 5 EStG verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und Abs. 3 S. 2 EStG vollständig und richtig mitzuteilen.
Fraglich ist jedoch, wie die Meldepflicht des § 45b Abs. 7 S. 1 EStG in der Praxis erfüllt werden soll: Bei den nach der Vorschrift verpflichtend zu übermittelnden Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2 und 9 EStG handelt es sich um personenbezogene Daten des Gläubigers der Kapitalerträge, die gern. § 154 AO bzw. nach dem GwG bei der Eröffnung von Konten und Depots erhoben werden und die einen wesentlichen Bestandteil der Informationen bilden, auf deren Basis die auszahlenden Stellen den KapESt-Abzug vornehmen. Da die Zwischenverwahrer für die Endkunden/Gläubiger der Kapitalerträge keine Konten/Depots i. S. d. § 154 AO führen, müssen sie diese Daten auch nicht erheben, sodass ihnen die Daten nicht vorliegen und dementsprechend auch (rein faktisch) nicht übermittelt werden können. Ebenso wenig ist den Zwischenverwahrern regelmäßig bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die von ihnen verwalteten Wertpapiere übertragen werden, sodass auch die Informationen nach § 45b Abs. 2 Nr. 5 – 8 EStG nicht gemeldet werden können. Bei Zwischenverwahrern im Ausland ist zusätzlich zu beachten, dass diese aufgrund des ...