17.2.1 Tatbestand des § 50e Abs. 2 Nr. 1 EStG
Rz. 87
§ 50e Abs. 2 Nr. 1 EStG regelt, dass es ordnungwidrig ist, wenn eine Steuerbescheinigung erteilt wird, ohne dass eine schriftliche Versicherung nach § 45b Abs. 3 S. 3 oder S. 4 EStG vorliegt.
In § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG wird in Bezug auf Hinterlegungsscheine geregelt, dass jedes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das eine Steuerbescheinigung für den Steuereinbehalt auf Erträge aus einem bei einem anderen Kreditinstitut verwahrten Wertpapierbestand verlangt, eine schriftliche Versicherung gegenüber diesem Institut abgeben muss, dass die betreffenden Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine hinterlegt sind. Liegt der auszahlenden Stelle keine entsprechende Versicherung vor, darf eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden (§ 45b Abs. 3 S. 3 EStG). Nach § 45b Abs. 3 S. 4 EStG darf eine Steuerbescheinigung zudem erst erteilt werden, wenn der Emittent der Hinterlegungsscheine versichert, dass während des Zeitraums zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die hinterlegten Aktien und der Gutschrift der Erträge an die Inhaber des Hinterlegungsscheins keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, die nicht durch den bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebuchten Bestand an inländischen Wertpapieren gedeckt waren.
17.2.2 Tatbestand des § 50e Abs. 2 Nr. 2 EStG
Rz. 88
Gem. § 50e Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt derjenige ordnungswidrig, wenn er die Mitteilungspflichten nach § 45b Abs. 4, 5 und 6 EStG sowie nach § 45c Abs. 1 und 2 EStG gegenüber dem BZSt verletzt. Der Übermittlung vollständiger und richtiger Daten zum Steuereinbehalt, insbes. auf Dividendenzahlungen, kommt ausweislich der Begründung des AbzStEntModG in Anbetracht der hohen Schäden, die durch rechtswidrige Steuergestaltungen verursacht wurden, eine besondere Bedeutung zu.
17.2.3 Tatbestand des § 50e Abs. 2 Nr. 3 EStG
Rz. 89
§ 50e Abs. 2 Nr. 3 EStG enthält eine Bußgeldvorschrift für den Fall, dass Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Hinterlegungsscheinen nicht beachtet werden oder Zwischenverwahrer von Wertpapieren ihre Mitwirkungspflichten bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen verletzen. Aufgrund der Verwahrstruktur von Wertpapieren sind zwischen der, die Kapitalerträge auszahlenden Stelle und dem Gläubiger der Kapitalerträge häufig weitere Depotbanken (Verwahrstellen) zwischen geschaltet. Diese Verwahrstruktur hat zur Folge, dass die für die Erstellung einer Steuerbescheinigung oder die Übermittlung von Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG erforderlichen Daten durch diese Depotbanken in ihrer Eigenschaft als Zwischenverwahrer über die Verwahrkette an die auszahlende Stelle weitergeleitet werden müssen. Die Richtigkeit der Angaben erfordert, dass diese Zwischenverwahrer der nach § 45b Abs. 7 EStG obliegenden Verpflichtung Folge leisten, die für die Ausstellung der Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben der Verwahrstelle, bei der die Wertpapiere verwahrt werden, vollständig und richtig mitzuteilen. Dies gilt auch für die Informationen, die sie von nachgeordneten Verwahrstellen erhalten haben. Eine Ordnungswidrigkeit liegt hier vor, wenn die Zwischenverwahrer die weiterzuleitenden Angaben nicht richtig oder nicht vollständig an ihre Verwahrstelle weiterleiten.