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Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG sind zudem umfassende Angaben hinsichtlich Geschäften in Verbindung mit Wertpapierleihen und Wertpapierpensionsgeschäften zu übermitteln. Diese Angaben werden vom Gesetzgeber in der Begründung des AbzStEntModG als sog. "Begleitumstände des Erwerbs der Wertpapiere"[1] bezeichnet. Konkret sind nach § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG folgende Angaben zu übermitteln:

  • die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie
  • davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden anzugeben.
  • Daneben ist anzugeben, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und
  • ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden.
[1] BT-Drs. 19/27632, 43.

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