Rz. 35
Für die Datenerhebung und die Datenübermittlung bestimmt jeder Mitgliedstaat der EU eine für die Durchführung der ZinsRL zuständige Behörde. Deren Aufgabe ist es, die ihr von den inländischen Zahlstellen übermittelten Daten über im Lauf des vergangenen Kalenderjahrs erfolgte grenzüberschreitende Zinszahlungen zu speichern und einmal jährlich binnen 6 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahrs an die jeweils zuständige Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaats bzw. des betreffenden, in § 16a Abs. 2 ZIV benannten Gebiets (Rz. 45ff.) automatisiert zu übermitteln.
Rz. 35a
Für diese Datenübermittlung gelten i. d. R. die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes (EGAHiG), jedoch mit Ausnahme des § 3 EGAHiG, der die Grenzen der Auskunftserteilung aufzeigt.
Rz. 35b
Zuständige Behörde der Bundesrepublik ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 ZIV das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Rz. 36
Im Gegenzug werden dem BZSt von den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. der Drittstaaten und Gebiete des § 16a ZIV die von den dortigen Zahlstellen gemeldeten Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen an in der Bundesrepublik steuerlich ansässige wirtschaftliche Eigentümer übermittelt. Das BZSt speichert diese Daten, bevor sie an die für die Besteuerung zuständigen Landesfinanzbehörden weiterübermittelt werden.
Rz. 36a
Das BZSt darf diese Daten den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist. § 45d Abs. 2 EStG ist gem. § 45e S. 2 EStG entsprechend anzuwenden (§ 45d EStG Rz. 37).
Rz. 37
Die beim BZSt für Zwecke der Verifizierung und Klärung von Rückfragen gespeicherten Daten werden 3 Jahre nach Ablauf des Jahrs ihrer Weiterübermittlung gelöscht.
Rz. 38
Soweit in anderen EU-Mitgliedstaaten (Rz. 39ff.), den Drittstaaten bzw. den abhängigen und assoziierten Gebieten des § 16a ZIV (Rz. 45ff.) EU-Quellensteuer erhoben wird, ist es nach § 5 Abs. 1 Nr. 26 u. Abs. 6 FVG Aufgabe des BZSt, die Zahlungen des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden 75 %igen Anteils an der erhobenen EU-Quellensteuer entgegenzunehmen und die Verteilung des den Ländern und Gemeinden zustehenden Anteils an diesem Aufkommen nach dem für die Zerlegung des Zinsabschlags geltenden Schlüssel nach § 8 ZerlG vorzunehmen.