Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 208
Besteht ein DBA, sind dessen Vorschriften vorrangig, d. h., sie schränken das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik ein. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die DBA regelmäßig Veräußerungsgewinne entsprechend Art. 13 OECD-MA in eine eigene Einkunftsart einordnen. Bei der Frage, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die in Buchst. f genannten Veräußerungsgewinne ausüben kann, ist hinsichtlich der beweglichen Wirtschaftsgüter (Sachgesamtheit, Rechte) zu beachten, dass es sich nach dem Tatbestand des Buchst. f um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, die nicht zu einer inländischen Betriebsstätte gehören. Daher hat die Bundesrepublik nicht schon nach Art. 13 Abs. 2 OECD-MA (Vorrang der Betriebsstättenbesteuerung) das Besteuerungsrecht. Gehören die Wirtschaftsgüter zu einer ausl. Betriebsstätte, ist Art. 13 Abs. 2 OECD-MA ebenfalls nicht anwendbar, da sich dann der Ansässigkeitsort des Stpfl. und die Betriebsstätte in demselben Staat befinden. Anwendbar ist dann Art. 21 OECD-MA, sodass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Stpfl. zusteht.
Rz. 209
Für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen darf regelmäßig der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht ausüben (Art. 13 Abs. 1. OECD-MA). Für die anderen in Buchst. f genannten Wirtschaftsgüter (Sachinbegriffe, Rechte) enthält Art. 13 OECD-MA keine besonderen Bestimmungen. Es gibt auch keine unterschiedlichen Regelungen für Veräußerungen durch Körperschaften oder natürliche Personen. Es greift daher die allgemeine Regelung des Art. 13 Abs. 5 OECD-MA ein. Danach steht das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Das gilt sowohl, wenn Veräußerer eine natürliche Person ist, als auch dann, wenn es sich um eine Körperschaft handelt. Da der Tatbestand des Buchst. f voraussetzt, dass es sich um beschr. Steuerpflicht handelt, d. h. der Veräußerer in der Bundesrepublik also nicht ansässig ist, darf die Bundesrepublik das Besteuerungsrecht nach Buchst. f daher nicht in Anspruch nehmen, wenn ein DBA besteht. Der Tatbestand des Buchst. f ist daher im Wesentlichen nur von Bedeutung, wenn kein DBA besteht oder ein DBA abgeschlossen wurde, das hinsichtlich der Veräußerungsgewinne nicht dem OECD-MA entspricht.
Rz. 210
Hinsichtlich des Besteuerungsrechts für Einkünfte, die in Buchst. f erfasst werden, aber keine Veräußerungsgewinne sind, sondern laufende Einkünfte, enthalten die DBA eine differenzierende Lösung. Soweit es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, steht dem Belegenheitsstaat nach Art. 6 OECD-MA das Besteuerungsrecht zu. Soweit das unbewegliche Vermögen im Inland belegen ist, nimmt die Bundesrepublik dieses Besteuerungsrecht durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa) EStG für sich in Anspruch. Soweit es sich um Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachinbegriffen handelt, für die im Inland keine Betriebsstätte besteht, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 21 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat zu, auch wenn das bewegliche Vermögen im Inland belegen ist. Insoweit ist das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik eingeschränkt; § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa) EStG geht daher ins Leere, wenn ein DBA besteht.
Rz. 211
Gleiches gilt für Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Diese sind keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und fallen daher nicht unter Art. 6 OECD-MA, sondern unter Art. 13 OECD-MA. Insoweit steht das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 5 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat zu, und damit nicht der Bundesrepublik.
Rz. 212
Soweit Einnahmen aus Lizenzgebühren i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG betroffen sind, hat regelmäßig der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, nach einer Reihe von DBA bleibt aber ein beschr. Quellensteuerabzugsrecht des Quellenstaats bestehen. Die Bundesrepublik als Quellenstaat nimmt dieses Abzugsrecht durch § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Anspruch.