Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 341
Durch den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc) EStG, der durch G. v. 9.11.1992 eingefügt wurde, sind bestimmte Kapitalerträge der beschr. Steuerpflicht unterworfen worden, die im Zusammenhang mit Tafelgeschäften stehen. Durch G. v. 14.8.2007 wurde die Vorschrift in Buchst. d verselbstständigt und dabei an die Reform der Besteuerung der Kapitalerträge angepasst. Wesentliche materielle Änderungen sind dabei nicht erfolgt. Die Neufassung ist ab Vz 2009 anzuwenden.
Rz. 342
Erfasst werden Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 9 und 10 sowie S. 2 EStG, soweit es sich um Tafelgeschäfte handelt. Bei diesen Kapitalerträgen handelt es sich um folgende Erträge:
Rz. 343
Beschr. Steuerpflicht besteht jedoch nur, wenn die Kapitalerträge von dem Schuldner, einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG (§ 43 EStG Rz. 79 und 81) an eine nicht im Inland ansässige Person ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, wobei hinzukommen muss, dass es sich um ein "Tafelgeschäft" handelt. Der Begriff des Tafelgeschäfts ist für laufende Einkünfte in Doppelbuchst. aa) und für Veräußerungsgewinne in Doppelbuchst. bb) definiert. Der Sache nach werden damit Kapitalerträge der beschr. Steuerpflicht unterworfen, bei denen sich der Gläubiger die Teilschuldverschreibung oder sonstigen Wertpapiere aushändigen lässt und sie selbst, nicht über ein inländisches (einschließlich ausl. Zweigstellen) oder ausl. Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, verwahrt (Tafelgeschäft).
Rz. 344
Keine beschr. Steuerpflicht besteht dagegen, wenn die Kapitalerträge einem ausl. Kreditinstitut oder ausl. Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. In diesem Fall macht es keinen Unterschied, ob ein Tafelgeschäft vorliegt oder nicht.
Rz. 345
Der Tatbestand des Doppelbuchst. aa) definiert das Tafelgeschäft für laufende Einkünfte. Es handelt sich um Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG, also um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen die Kapitalforderung in ein öffentliches Schuldbuch oder ausl. Register eingetragen ist oder über die eine Sammelurkunde i. S. d. § 9a Depotgesetz oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie die in § 43 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG genannten besonderen Entgelte und Vorteile, die neben oder anstelle der Zinsen gewährt werden. Dividenden unterliegen nach dieser Vorschrift nicht der beschr. Steuerpflicht, da für sie bereits Nr. 5 Buchst. a gilt.
Rz. 346
Bei Zinsen handelt es sich um ein Tafelgeschäft, wenn die Zinsen gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und wenn die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut (einschließlich ausl. Zweigstellen) verwahrt werden. Ein Tafelgeschäft ist nur ausgeschlossen, wenn die Teilschuldverschreibung von dem Schuldner oder dem gleichen inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt oder verwaltet wird, das die Zinsen auszahlt oder gutschreibt. Verwahrung oder Verwaltung durch ein anderes inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut genügt nicht, da dies dem auszahlenden oder gutschreibenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nicht bekannt sein wird. Keine beschr. Stpfl. tritt dagegen ein, wenn die Auszahlung der Zinsen an ein ausl. Kreditinstitut oder ein ausl. Finanzdienstleistungsinstitut erfolgt.
Rz. 347
Erträge aus Tafelgeschäften, die danach beschr. stpfl. sind, unterliegen dem Steuerabzug. Der Steuersatz beträgt 25 %. Bei Bestehen eines DBA kann eine Erstattung nach § 50d EStG erfolgen. Da der KSt-Satz nur 15 % beträgt, würde eine abgeltende KapESt von 25 % bei einer Körperschaft als Leistungsempfänger zu einer Überbesteuerung führen. Daher bestimmt § 44a Abs. 9 S...