1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung
Rz. 1
Die Direktversicherung ist eine der fünf möglichen Formen betrieblicher Altersversorgung (Vor § 4b EStG Rz. 3). Sie dient der Versorgung vornehmlich der Arbeitnehmer eines Unternehmens, kann aber auch Personen, die nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, aber "für ein Unternehmen" tätig sind, gewährt werden. Die Direktversicherung ist ein Institut des Arbeitsrechts, eine gesetzliche Definition findet sich in § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG. Sie steht aber auch – weil auf einer Lebensversicherung zugunsten der Arbeitnehmer beruhend – in Verbindung zum Versicherungsvertragsrecht sowie – aus Anlass steuerlicher Förderung des Versorgungszwecks – zum Steuerrecht.
Rz. 2
Ein Teilaspekt der steuerlichen Förderung der Direktversicherung, nämlich die Ausnahme von der Aktivierungspflicht des Versicherungsanspruchs beim Arbeitgeber, ist in § 4b EStG geregelt. Die steuerliche Regelung auf der Seite des begünstigten Arbeitnehmers war bis 2004 in der Pauschalierungsregelung § 40b EStG enthalten, ab 2005 tritt im Zuge der Überleitung zur nachgelagerten Besteuerung die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG beim Arbeitnehmer an deren Stelle (Vor § 4b EStG Rz. 25).
Rz. 3
§ 4b EStG enthält eine steuerliche Vergünstigung für den Arbeitgeber, nämlich eine Ausnahme von der Aktivierungspflicht – ein "Aktivierungsverbot" – für Versicherungsansprüche aus der im Rahmen einer Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unter den in § 4b EStG genannten Voraussetzungen. Dadurch werden die vom Arbeitgeber aufgewendeten Versicherungsprämien in voller Höhe erfolgswirksam und nicht etwa durch eine Hinzuaktivierung der durch die Prämienzahlungen stetig wachsenden Versicherungsansprüche bilanziell neutralisiert. Trotz Nichtaktivierung verbleibt der Versicherungsanspruch im Betriebsvermögen und kann vom Arbeitgeber bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für Finanzierungszwecke genutzt werden (Rz. 77ff.).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
Die gesetzliche Regelung der Direktversicherung im arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Bereich beruht auf dem BetrAVG v. 19.12.1974. Sinn und Zweck des Gesetzes war in erster Linie die Einführung der sog. Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor Eintritt des Versorgungsfalls, also insbesondere bei Wechsel des Arbeitgebers. Zwar war zuvor schon die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung bekannt, sie unterlag aber bis dahin im Arbeitsrecht einzelvertraglicher Regelung, wobei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Vertragspartner nicht immer angemessen berücksichtigt wurden.
Rz. 5
Die mit dem BetrAVG zusammen eingeführten steuerrechtlichen Regelungen – also auch § 4b EStG – sollten die durch die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere die Einführung der Unverfallbarkeit, hervorgerufenen Belastungen der Arbeitgeber mildern. Vor allem sollten die Finanzierungsmöglichkeiten bei Einführung einer betrieblichen Altersversorgung erleichtert werden. Dazu dient insbesondere die in § 4b EStG enthaltene – möglicherweise nur klarstellende – Regelung, dass die Beleihung des Versicherungsanspruchs durch den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Aktivierung des Versicherungsanspruchs führt. Gerade die Frage, ob die Beleihung des Versicherungsanspruchs zum Zweck der Finanzierung der Versorgungszusage zur Aktivierung des Versicherungsanspruchs führen müsste, hatte in der Zeit vor Einfügung des § 4b EStG zu Rechtsunsicherheit geführt.
1.3 Wirtschaftliche Bedeutung
Rz. 6
Die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere seit das gesetzliche Rentenversicherungssystem durch die demografische Entwicklung und andere Ursachen – vor allem Belastungen mit versicherungsfremden Ausgaben – in Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist (Vor § 4b EStG Rz. 12).
Rz. 7
Die Direktversicherung zeichnet sich gegenüber anderen Formen betrieblicher Altersvorsorge wie der Pensionszusage und der Errichtung von Versorgungswerken durch Pensions- oder Unterstützungskassen und Pensionsfonds für den Arbeitgeber dadurch aus, dass sie einzelfallbezogen, aber dennoch mit überschaubarem Risiko gewährt werden kann. Während bei den Versorgungswerken über Pensions- oder Unterstützungskassen eine annehmbare Risikostreuung erst ab einer gewissen Größenordnung des zu versorgenden Personenkreises erreicht werden kann und auch das Risiko infolge einer Pensionszusage erst dann überschaubar wird, wenn ein bestimmter Mindestbestand an Pensionszusagen gewährleistet, dass eine mittlere Laufzeit der Versorgungszusagen erreicht werden kann, bietet die Direktversicherung dem Unternehmer eine Versorgung...