Rz. 21
Gegenstand der Direktversicherung muss eine Lebensversicherung sein, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, also der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG; Vor § 4b EStG Rz. 3, 28), dienen.
Rz. 22
Der Begriff der Lebensversicherung ist gesetzlich nicht bestimmt. Eine Lebensversicherung hat den Zweck, Vorsorge für das wirtschaftliche Risiko zu treffen, das aus der Ungewissheit der zeitlichen Begrenzung bzw. Dauer des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen entsteht. Diese Ungewissheit kann einerseits in der Unbestimmtheit des Todeszeitpunkts (sog. Todesfallwagnis), andererseits aber auch in der Ungewissheit der Lebensdauer nach einem bestimmten Zeitpunkt, etwa nach dem – geplanten oder durch Invalidität oder Berufsunfähigkeit erzwungenen – Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben (sog. Erlebens- oder Rentenwagnis) liegen. Im ersten Fall wird das wirtschaftliche Risiko der Hinterbliebenen, im zweiten Fall das des Versicherten abgesichert.
Rz. 23
Eine Lebensversicherung kann somit auf den Erlebensfall oder auf den Todesfall einer bestimmten Person abgeschlossen sein; bei einer Erlebensversicherung tritt die Leistungspflicht des Versicherers ein, sobald die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt, bei einer reinen Todesfallversicherung wird die Versicherungsleistung fällig mit dem Tod der Person. Sind wie im Regelfall beide Formen verbunden (Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall), tritt Leistungspflicht im Todesfall, spätestens aber in einem bestimmten Erlebenszeitpunkt ein.
Rz. 24
Neben Tod und Erleben eines bestimmten Zeitpunkts können als leistungsbegründende Umstände unbeschadet auch nicht-zeitgebundene Merkmale zusätzlich vereinbart werden; so kann die Versicherungsleistung bereits auf einen früheren Zeitpunkt als den des Todes versprochen werden, etwa für den Fall des Eintritts der Invalidität oder bestimmter schwerer (lebensbedrohender) Erkrankungen ("dread disease"-Versicherungen) benannt sowie der Pflegebedürftigkeit (Rz. 29, 34).
Rz. 25
Eine Mindestlaufzeit ist nicht erforderlich (R 4b Abs. 1 S. 5 EStR 2012).
Rz. 26
Eine Lebensversicherung kann eine Risikoversicherung und/oder eine kapitalbildende Versicherung sein. Bei einer kapitalbildenden Versicherung steht fest, dass der Versicherungsfall eintreten, die Versicherungssumme also auf jeden Fall fällig werden wird. Bei einer reinen Risikoversicherung besteht die Leistungspflicht des Versicherers nicht unbedingt, sondern nur bedingt; es kann sein, dass der Versicherungsfall gar nicht eintritt, so bei der abgekürzten Todesfallversicherung, die das Risiko des Versterbens nur für den Fall abdeckt, dass der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt eintritt.
Rz. 27
Die Leistung des Versicherers kann in einer einmaligen Kapitalzahlung oder in einer (regelmäßig lebenslangen) Rentenzahlungsverpflichtung bestehen. Beide Leistungsarten können – selbstständig oder in Verbindung miteinander – als Direktversicherung vereinbart werden (R 4b Abs. 1 S. 5 EStR 2012). Von einem (entgeltlichen) Leibrentenversprechen unterscheidet sich die Rentenversicherung dadurch, dass Letztere von einem Lebensversicherer im Rahmen seines Geschäftsbetriebs (und damit unter Risiko-Poolung im Rahmen eines Versicherungsbestands) abgeschlossen worden ist. Auch fondsgebundene Lebensversicherungen, bei denen die Leistung an die Wertentwicklung eines Fondsvermögens gebunden ist, können in die Direktversicherung einbezogen werden (R 4b Abs. 1 S. 5 EStR 2012).
Rz. 28
Von Kapitalansammlungsverträgen oder Ansparverträgen, die nicht als Direktversicherung in Betracht kommen, unterscheiden sich Lebensversicherungsverträge dadurch, dass die Absicherung des Todesfallrisikos oder des Rentenwagnisses dem Versicherungsvertrag das Gepräge gibt. Ist als Versicherungsleistung im Erlebensfall lediglich eine Kapitalzahlung, also keine (Leib-)Rentenzahlung vorgesehen, so besteht kein Rentenwagnis. In einem solchen Fall liegt nur dann ein Lebensversicherungsvertrag vor, wenn das Todesfallrisiko dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt. Das BMF verlangt für nach dem 31.12.1996 abgeschlossene Verträge einen Mindesttodesfallschutz i. H. v. 60 % des gesamten Prämienvolumens (Summe der Prämienzahlungen in der gesamten prospektiven Laufzeit des Vertrags). Für Verträge nach dem 31.12.2004 wurde auf einen Mindesttodesfallschutz verzichtet; für nach dem 31.3.2009 abgeschlossene Verträge auf Kapitalbasis ist der Mindesttodesfallschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG zu beachten, damit von einer Versicherung und nicht von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter ausgegangen werden kann.
Rz. 29
Neben dem Todesfall- und dem Rentenwagnis können in eine Lebensversicherung weitere Risiken durch unselbstständige Leistungs-Zusatzvereinbarungen eingeschlossen werden, ohne dass sowohl der Lebensversicherungscharakter als auch die Eignung für eine Direktversicherung entfallen, so bei Einschluss des Unfall- oder Berufsunfähig...