Rz. 54

Werden aufgrund der Öffnungsklausel in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG (Rz. 36f.) anderen Personen als Arbeitnehmern Direktversicherungen zugesagt, sind die vom Arbeitgeber bzw. Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsprämien bei den Begünstigten als zugeflossener geldwerter Vorteil anzusehen, der betrieblich veranlasst, also eine Betriebseinnahme, ist. Da es sich nicht um Bezüge aus nichtselbstständiger Tätigkeit handelt, kommt weder die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG noch eine Förderung nach Abschn. XI und § 10a EStG, noch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Betracht. Die Betriebseinnahme ist mit der Erfassung in der Gewinnermittlung gleichzeitig als entnommen anzusehen, weil die durch die Direktversicherung bewirkten Versorgungsansprüche dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen sind.[1] Da die Betriebseinnahmen aus der Sicht des Begünstigten als dessen eigener Aufwand für eine Lebensversicherung verausgabt sind, können sie unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Sonderausgaben darstellen. Die Rspr. zur Nichtbilanzierung von Anwartschaften aus Direktzusagen an Personen des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG[2] steht dem nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall im Hinblick auf die grundsätzliche LSt-Pflicht von Beiträgen zu Direktversicherungen (Rz. 45) keine systemimmanente Ungleichbehandlung droht.

[1] Ahrend/Förster/Rößler, Bd. 1, 1. Teil, Rz. 1506; a. A. BFH v. 14.12.1988, I R 44/83, BStBl II 1989, 323.

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