Rz. 80

Ansprüche aus Lebensversicherungen können durch Beleihung Kreditunterlage sein. Die Kreditierung erfolgt i. d. R. durch Verpfändung oder Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung (Rückkaufsanspruch, Leistungsanspruch). In Betracht kommt aber auch eine Vorauszahlung auf den künftigen Versicherungsanspruch. Eine solche Vorauszahlung unterscheidet sich von einem Policen-Darlehen dadurch, dass der Versicherer mit der Vorauszahlung seine Vertragsleistung erbringt, sodass damit keine Rückzahlungsverpflichtung wie bei einer Darlehensgewährung verbunden ist.[1] Bilanzrechtlich ist die Vorauszahlung wie ein Darlehen und deshalb als gesonderter Vorgang zu behandeln.[2]

 

Rz. 81

Jede Art von Beleihung setzt voraus, dass der Rechtsinhaber über den Versicherungsanspruch verfügen kann. Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung muss deshalb der Bezugsberechtigte mitwirken. Auf die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bezogen bedeutet dies, dass bei widerruflicher Bezugsberechtigung der Arbeitgeber als Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag – auch nach Eintritt der Unverfallbarkeit – die auf das Leben seines Arbeitnehmers abgeschlossene Direktversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls beleihen kann (Rz. 62). Ist die Direktversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls beliehen, so gehen die Rechte des Kreditgläubigers (Pfandrechtsinhabers bzw. Empfängers der Sicherungsabtretung) der Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers vor. Aufgrund seiner Versorgungszusage ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls den Arbeitnehmer so zu stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt wäre (so arbeitsrechtlich ausdrücklich § 1b Abs. 2 S. 3 BetrAVG; zu § 4b S. 2 EStG s. Rz. 84ff.). Der Arbeitgeber kann dieser Verpflichtung entweder dadurch nachkommen, dass er die dem Versicherer obliegende Leistung, die aufgrund der fortbestehenden Beleihung an den Beleiher fließt, an den Arbeitnehmer nunmehr selbst erbringt. Er kann aber auch die Beleihung rückgängig machen, etwa – bei einem sich ständig erneuernden Versicherungsbestand – durch Ersetzen der fällig gewordenen Direktversicherung durch eine noch nicht fällige Versicherung eines anderen Arbeitnehmers.

 

Rz. 82

Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung ist der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Der Arbeitgeber kann deshalb eine solche Versicherung aus eigenem Recht nicht beleihen.

[1] Höfer, BetrAVG, Bd. 2, Rz. 1552.
[2] Ahrend/Förster/Rößler, Bd. II, Teil 4, Rz. 103.

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