Rz. 101

Der Arbeitgeber-Ehegatte und/oder die gemeinsamen Kinder werden im Direktversicherungsvertrag regelmäßig im Todesfall des Arbeitnehmer-Ehegatten als Bezugsberechtigte benannt sein. Ist der Arbeitgeber-Ehegatte Einzelunternehmer, stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entstehen kann, weil sich ein solcher Anspruch gegen ihn selbst richtet und daher die Grundsätze der Konfusion entgegenstehen könnten. Laut BFH[1] ist es unerheblich, ob für den Fall des Todes des Arbeitnehmer-Ehegatten der Einzelunternehmer selbst bezugsberechtigt ist. Bei Versorgungsanwartschaften, z. B. zugunsten der gemeinsamen Kinder oder bei Mitunternehmerschaften, ist diese Folgerung noch eindeutiger, denn die Versorgungsansprüche beruhen auf einer Reflexwirkung, die sich aus der Rechtsstellung des Arbeitnehmer-Ehegatten herleitet und den betrieblichen Anlass, nämlich den Leistungsaustausch innerhalb eines Arbeitsvertrags, nicht infrage stellt.

 

Rz. 102

Zum Wegfall der Versorgungszusage durch Konfusion kommt es dagegen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte im Fall des Todes des Arbeitgeber-Ehegatten das Unternehmen als Erbe fortführt. Wird er hingegen als Miterbe Mitunternehmer, so tritt ein Fall des Eintritts in eine Mitunternehmerschaft ein (Rz. 107).

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