Rz. 28

Für die Finanzierung von Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen geht die Vorschrift in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vom sog. Kapitaldeckungsverfahren aus. Dies bedeutet, dass bei Eintritt des Leistungsfalls – und nicht bereits während der Laufzeit der Anwartschaft wie beim sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren etwa bei den Pensionskassen – das für die Abdeckung der Leistungsverpflichtung benötigte Kapital zugewendet werden kann.

Neben dieser Zuwendung des Deckungskapitals lässt die Vorschrift in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG noch die Ansammlung eines Reservepolsters in Abhängigkeit von der Anzahl der vorhandenen Leistungsanwärter zu. Darüber hinaus gibt es Sonderregeln für den Fall der Rückdeckungsversicherung und der Abfindung oder Überleitung von Versorgungsanwartschaften in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d EStG. Seit dem StÄndG 1996 stehen alle 4 Zuwendungsmöglichkeiten unter dem Vorbehalt des Überschreitens des zulässigen Kassenvermögens (§ 4d Abs. 1 S. 2 EStG).

 

Rz. 29

Die Finanzierung der Kassenleistungen ist somit im Wesentlichen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls möglich. Die Bildung des Reservepolsters ist zwar schon im Anwartschaftszeitraum zulässig; die hierfür möglichen Zuführungen decken indes i. d. R. das Risiko nicht voll ab, wenn auch inzwischen im Gegensatz zu der früheren Rechtslage der Leistungsaufwand nicht mehr vergangenheitsorientiert ermittelt wird; vgl. im Einzelnen Rz. 57ff. Lediglich der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen für Leistungsanwärter lässt über den hier vorgesehenen Ersatz der Versicherungsprämie eine frühzeitige Kapitalzuführung – inzwischen aber ebenfalls begrenzt durch die Höhe des zulässigen Kassenvermögens – zu, denn Versicherungsunternehmen müssen das erforderliche Kapital im Anwartschaftsdeckungsverfahren ansammeln.

Bei dieser Sachlage erhebt sich die Frage, ob die organisatorisch aufwändige Form der rechtsfähigen Unterstützungskasse sich lohnt, wenn über Rückdeckungsversicherungen lediglich Verhältnisse geschaffen werden, die einer Direktversicherung oder einer Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung wirtschaftlich vergleichbar sind. Der Vorteil im Vergleich zur Direktversicherung liegt an der grundsätzlich nicht so stark begrenzten Dotierungsmöglichkeit wie beim § 3 Nr. 63 EStG und viele Unternehmen scheuen inzwischen Rückstellungen in der Bilanz, sodass Direktzusagen weniger infrage kommen. Zur Benachteiligung der Unterstützungskassen durch die eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten vgl. auch Schusinski/Rösinge, DStR 1975, 299; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, 3. Teil, Rz. 49.

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