Rz. 70

Zu den Leistungsanwärtern im Hinblick auf die eigene Altersversorgung gehören Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer nur, wenn sie am maßgebenden Bilanzstichtag das 27. Lebensjahr bzw. für Neuzusagen ab 2018 das 23. Lebensjahr (Rz. 61a) vollendet haben. Damit soll die Fluktuation jüngerer Arbeitnehmer berücksichtigt werden (zur Berechnung des Lebensalters Rz. 35).[1] Ein am 1.1. Geborener vollendet sein jeweiliges Lebensjahr am 31.12. des Vorjahres, mithin rechtzeitig zur Berücksichtigung von Zuwendungen in dem am 31.12. endenden Wirtschaftsjahr.

 

Rz. 70a

Maßgebend ist der Bilanzstichtag am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung vorgenommen werden soll. Ob bei nicht übereinstimmenden Wirtschaftsjahren das Wirtschaftsjahr des Trägerunternehmens oder das der Kasse maßgebend ist, ist umstritten.[2] Da sich die gleiche Frage auch bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens stellt und dort – weil auf den Vermögensbestand der Kasse bezogen – eindeutig zugunsten der Maßgeblichkeit des Wirtschaftsjahrs der Kasse zu entscheiden ist (Rz. 118), kann hier nichts anderes gelten (Rz. 40).

[1] Zur berechtigten Kritik an dieser Einschränkung Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1088;
[2] Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1043 m. w. N.

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