Rz. 10

§ 4e Abs. 2 EStG untersagt den Betriebsausgabenabzug von Beiträgen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds, die sich bei direkter Gewährung des Leistungsempfängers an den Arbeitnehmer als nicht betrieblich veranlasst darstellen würden. Diese Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung, weil sie der Regelung des § 4 Abs. 4 EStG inhaltlich entspricht (§ 4c EStG Rz. 23ff.). Die Regelung betrifft in erster Linie

  • steuerlich nicht anerkannte Verwandtenarbeitsverhältnisse,
  • Arbeitnehmer von Personengesellschaften, die gleichzeitig Mitunternehmer des Arbeitgebers sind,
  • steuerlich nicht anzuerkennende Arbeitsverhältnisse von Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen zu ihrer Kapitalgesellschaft.

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