Rz. 11

Beiträge an einen Pensionsfonds der in § 4e Abs. 2 EStG genannten Art dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bei unmittelbarer Erbringung nicht betrieblich veranlasst wären. Entgegen der in § 4e Abs. 1 EStG enthaltenen Regelung fehlt es hier an der betrieblichen Veranlassung, sodass der Aufwand nicht Betriebsausgabe ist. Solche Beiträge sind deshalb – vorbehaltlich der Rechtsfolgen einer vGA – in der Ergebnisrechnung des Trägerunternehmens nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4c EStG Rz. 28).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge