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§ 4f EStG findet keine Anwendung, wenn der Tatbestand des § 4e Abs. 3 EStG erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise auf einen Pensionsfonds überträgt.[1] Für diese Fälle ist § 4e EStG "lex specialis".

[1] Ronig/Geiermann, StBW 2014, 264; Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; Selig-Kraft, BB 2017, 919f.

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