Rz. 30

Nicht explizit geregelt ist, was passiert, wenn ein Veräußerer, der zunächst z. B. nur eine isolierte Verpflichtung oder einen Teilbetrieb bzw. Teil-Mitunternehmeranteil übertragen hat, innerhalb der folgenden 15 Wirtschaftsjahre seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil vollständig veräußert oder aufgibt. Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber vermeiden will, dass der über die 15 Wirtschaftsjahre zu verteilende Aufwand als negative, nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt wird, wäre der gesamte noch nicht verteilte Betrag im Zeitpunkt der endgültigen Veräußerung oder Aufgabe sofort abziehbar.[1]

Die Finanzverwaltung schweigt zu dieser Frage.

[1] Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18746; Riedel, Ubg 2014, 421424.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge