Rz. 48

§ 4f Abs. 2 EStG findet Anwendung, wenn für eine Verpflichtung keine befreiende Schuldübernahme, sondern ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart wird. Beim Schuldbeitritt verbessert sich die Rechtsstellung des Gläubigers, weil er einen zusätzlichen Schuldner (den Beitretenden) bekommt, der Gesamtschuldner i. S. v. §§ 421ff. BGB wird. Im Innenverhältnis können der ursprüngliche Schuldner und der Beitretende vereinbaren, dass der Beitretende zur Freistellung des ursprünglichen Schuldners verpflichtet ist. In diesem Fall trägt der Beitretende wirtschaftlich die Verpflichtung. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) verpflichtet sich der Übernehmende durch Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner, dass er eine Verbindlichkeit des Schuldners erfüllen wird. Mit Blick auf den Gläubiger, der keine Rechte erwirbt, handelt es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter. Im Innenverhältnis hat der Schuldner einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Übernehmer, der die Schuld wirtschaftlich trägt.[1]

 

Rz. 49

Die Finanzverwaltung ging in diesen Fällen zunächst davon aus, dass der jeweilige Freistellungsverpflichtete eine Freistellungsverbindlichkeit zu passivieren habe, während der ursprünglich Verpflichtete weiterhin die ursprüngliche Verbindlichkeit und einen Anspruch gegenüber dem Freistellungsverpflichteten auszuweisen habe.[2] Dieser Auffassung ist der BFH entgegengetreten.[3] Die ursprüngliche Verpflichtung und der zugehörige Freistellungsanspruch sind vielmehr nicht auszuweisen, wenn eine Inanspruchnahme des ursprünglich Verpflichteten nicht mehr wahrscheinlich ist. Im Ergebnis entsprechen die steuerlichen Folgen damit denen einer befreienden Schuldübernahme.[4] Dem hat sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen.[5]

[1] Gosch, in Kirchhof, EStG, 2014, § 4f EStG Rz. 22; Benz/Placke, DStR 2013, 2653.
[4] Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; ausführlich Lüdenbach/Hoffmann, GmbHR 2014, 123.

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