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Eine Unklarheit könnte sich noch in Fällen des Betriebsübergangs ergeben: Nach § 613a Abs. 2 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für bestimmte Verpflichtungen aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Dabei handelt es sich um einen Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts.[1] Der Betriebsübergang könnte damit möglicherweise unter § 4f Abs. 2 EStG statt unter § 4f Abs. 1 EStG fallen. Das ist m. E. im Ergebnis jedoch unzutreffend. Zum einen wird ein gesetzlicher Schuldbeitritt nicht "vereinbart", wie § 4f Abs. 2 EStG verlangt. Zum anderen geht die ursprüngliche Verpflichtung in den Fällen des Betriebsübergangs zivilrechtlich und wirtschaftlich auf den Erwerber über, während der bisherige Arbeitgeber lediglich aufgrund gesetzlicher Anordnung in bestimmten Fällen noch als Gesamtschuldner mithaftet. § 4f Abs. 2 EStG erfasst dagegen ausschließlich Fälle, in denen die ursprüngliche Verpflichtung zivilrechtlich bei dem ursprünglich Verpflichteten verbleibt und diese lediglich wirtschaftlich übertragen wird.[2]

[1] Benz/Placke, DStR 2013, 2653.
[2] Benz/Placke, DStR 2013, 2653; Altendorf, GmbH-StB 2014, 79, 81; Schulenburg/Lüder, DB 2017, 1217, 1221.

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