Rz. 126

Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Inhaber gewerblicher Schutzrechte oder ähnlicher Rechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen, Urheberrechte) oder von ungeschützten Verfahren und Erfindungen (Know- how) dem Lizenznehmer die Benutzung gewährt.

Der Lizenzvertrag als Dauerrechtsverhältnis ist grundsätzlich ein schwebender Vertrag, der weder bei dem Lizenzgeber noch bei dem Lizenznehmer bilanziert wird, solange Leistung und Gegenleistung in sich ausgeglichen sind (Rz. 79).[1] Die laufenden Lizenzgebühren sind dann bei dem Lizenznehmer Betriebsausgaben, bei dem Lizenzgeber Betriebseinnahmen.

Begründet der Lizenzvertrag ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, ist von einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung auszugehen. Es erfolgt also eine Aufteilung in einzelne zeitliche Segmente, die dann als erfüllt gelten, wenn der Verpflichtete die bis dahin geschuldeten Leistungen vollständig erbracht hat. Insoweit ist das Rechtsverhältnis nicht mehr als schwebendes Geschäft anzusehen und es tritt eine Gewinnrealisierung ein; lediglich für zukünftige Zeitabschnitte nicht erfüllte Leistungen gelten weiterhin als schwebend.[2]

Wird die Lizenz (anstelle oder neben laufenden Lizenzgebühren) gegen eine Einmalzahlung gewährt, ist dies als Vorauszahlung von Lizenzgebühren zu behandeln. Bei dem Lizenznehmer ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, bei dem Lizenzgeber ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über die Laufzeit der Lizenz zeitanteilig aufzulösen (zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten vgl. Rz. 242ff.). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Lizenzvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, die Einmalzahlung also für eine bestimmte Zeit erfolgt.

Ist das nicht der Fall, ist die Einmalzahlung bei dem Lizenznehmer als Anschaffungskosten für das Lizenzrecht zu aktivieren und über die Laufzeit der Lizenz abzuschreiben.

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