Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
5.3.1 Abgrenzung zum Anlagevermögen
Rz. 215
Der Begriff des Umlaufvermögens ist gesetzlich nicht bestimmt. Er lässt sich vom Anlagevermögen negativ abgrenzen als die Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Die betriebswirtschaftliche Aussage, nach der zum Umlaufvermögen die zum Verbrauch, zur Weiterveräußerung und zum kurzfristigen Dienen bestimmten Gegenstände gehören, stimmt damit im Wesentlichen überein.
5.3.2 Gliederung des Umlaufvermögens
Rz. 216
Das Umlaufvermögen gliedert sich in
- Vorräte
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- Wertpapiere (des Umlaufvermögens)
- Zahlungsmittel.
Die weitere Untergliederung der Vorräte in
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
- fertige Erzeugnisse, Waren
- geleistete Anzahlungen
hat ihren Sinn in der unterschiedlichen Verkehrsfähigkeit der jeweiligen Wirtschaftsgüter. Die weitere Untergliederung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und der Wertpapiere des Umlaufvermögens sind beteiligungsspezifisch.
Rz. 216a
Diese Untergliederungen entsprechen dem Grundsatz der Bilanzklarheit, weil sie die unterschiedliche Verwertbarkeit, Liquidität oder Bonität der Vermögensgegenstände kenntlich macht. Die Aufgliederung gehört deshalb zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist somit auch für die Steuerbilanz erforderlich.
5.3.3 Vorräte
Rz. 217
Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind, wie die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, zum Verbrauch oder, wie die Erzeugnisse und Waren, zur Weiterveräußerung bestimmt. Die Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Bereich hängt von der Art der betrieblichen Tätigkeit ab. Das vom Sägewerk hergestellte Brett beispielsweise ist bei diesem Erzeugnis, beim Möbelhersteller jedoch Rohstoff.
Rz. 218
Entscheidend für die Qualifizierung ist der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut einzubuchen ist.
Soll das Wirtschaftsgut bei seinem Zugang zunächst dem Betrieb dienen, ohne verbraucht oder weiterveräußert zu werden, ist aber bereits zu diesem Zeitpunkt die Weiterveräußerung als Ware für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so kommt es gleichwohl auf die zunächst vorgesehene Zweckbestimmung an. Als Vorratsvermögen ist nur anzusehen, was nach der Zuführung zum Betriebsvermögen umgehend zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt ist. Dies bedeutet, dass Vorführ- und Mustergeräte, die zunächst für eine gewisse Zeit dem Betrieb dienen sollen und später als Muster- oder Vorführgeräte verkauft werden, nicht dem Vorratsvermögen, sondern dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Werden sie später zum Verkauf gestellt, so ist eine Umgliederung in das Umlaufvermögen grundsätzlich nicht vorzunehmen, der Abgang erfolgt aus dem Anlagevermögen. Eine Umgliederung ist allenfalls denkbar, wenn etwa ein Vorführwagen nach Erfüllung seiner Vorführfunktion vom Teilbetrieb "Neuwagen-Verkauf" in einen anderen Teilbetrieb "Gebrauchtwagen-Verkauf" überführt wird.
5.3.3.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Rz. 219
Roh- und Hilfsstoffe sind Stoffe, die durch Be- oder Verarbeitung in die zu produzierende Ware eingehen, wobei der Rohstoff Haupt- und der Hilfsstoff Nebenbestandteil wird. Zu den Hilfsstoffen gehören u. a. auch Verpackungsmaterialien, soweit sie zur Verkehrsfähigkeit der Ware notwendig sind.
Rz. 220
Betriebsstoffe sind die bei der Produktion zu verbrauchenden Stoffe, die nicht in das Produkt eingehen, z. B. Treib- und Schmierstoffe. Ebenfalls hierher gehören Vorräte, die zum Verbrauch im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit bestimmt sind, ohne mit der Produktion direkt zu tun zu haben, etwa Büromaterialien, aber auch Werbematerial und Vorräte von Nebenbetrieben wie Werkskantinen u. ä. Mustergegenstände der erzeugten Waren, die zu Werbezwecken unentgeltlich abgegeben werden, gehören indessen zu den fertigen Erzeugnissen.
5.3.3.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Rz. 221
Die bereits in der Produktion befindlichen Erzeugnisse sind hier auszuweisen, soweit sie am Bilanzstichtag noch nicht fertig gestellt, d. h. verkaufs- oder versandfähig, waren. Wann Fertigstellung eintritt, hängt nicht von der Beendigung des technischen Herstellungsprozesses ab, sondern von der Vorgabe des Unternehmers. Nach seiner Vorstellung von der Verkaufs- oder Versandfähigkeit kann sich an die rein technische Herstellung des Produkts etwa noch ein Reifeprozess anschließen. Eine Verpackung zur Herstellung der Verkehrsfähigkeit gehört ebenfalls noch zum Produktionsprozess; eine zur Versendung erforderliche Verpackung erfolgt jedoch außerhalb des Produktionsprozesses. Bei Dienstleistungsunternehmen ist in gleicher Weise ein Posten "unfertige Leistungen" mit den bis zum Bilanzstichtag entstandenen Aufwendungen anzusetzen. Ist ein Auftrag bereits erfüllt, aber noch nicht abgerechnet, so ist er entweder hier oder gesondert als "noch nicht abgerechneter Auftrag" zu erfassen.
Rz. 221a
Als unfertige Erzeugnisse gehören auch die stehende Ernte und Pflanzen b...