Rz. 496

Eine passivierungsfähige und passivierungspflichtige Verbindlichkeit ist in der Bilanz auch dann auszuweisen, wenn sie mit einem wertgleichen Aktivposten zusammenhängt. Eine Saldierung zwischen Aktivposten und Passivposten verstößt gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit. Der entsprechende in § 246 Abs. 2 HGB formulierte Grundsatz ist Bestandteil der GoB (Rz. 28). Eine wegen einer Schadensersatz- Verpflichtung bestehende Regressforderung gegen einen Dritten ist mithin ggf. getrennt als Aktivposten anzusetzen.

 

Rz. 497

Das Saldierungsverbot ist lediglich eingeschränkt für Fälle, in denen sich Forderungen und Schuld in aufrechenbarer Weise gegenüberstehen (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 246 HGB Rz. 231). In einem solchen Falle kann auch schon vor einer ausdrücklichen Erklärung der Aufrechnung saldiert werden. Bei vereinbarten Verrechnungs-(Kontokorrent-)Verhältnissen ist sogar lediglich der Saldo auszuweisen. Eine Pflicht zur Saldierung kann sich auch ergeben, wenn innerhalb einer Aufrechnungslage die Forderung notleidend geworden ist; hier könnte die Nichtsaldierung gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit verstoßen.

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