Rz. 511

Soweit sie (noch) nicht zu passivieren sind, sind die folgenden Eventualverpflichtungen (Rz. 493) – ungeachtet etwaiger Rückgriffsforderungen – in der Bilanz zu vermerken. Ein Bilanzvermerk ist das Anführen einer bezifferten Position, deren Wert nur nachrichtlich und nicht unter Einbeziehung in die Vermögensrechnung angegeben wird.

Gesondert zu vermerken sind:

  1. Verbindlichkeiten aus der Begebung oder Übertragung von Wechseln,
  2. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
  3. Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,
  4. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Die Vermerkpflicht gilt für alle Bilanzierenden.

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