Rz. 4b
§ 50j EStG hat als konkrete Grundlage den Punkt 6 des BEPS-Projekts, der die "Verhinderung von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen" zum Ziel hat.
Rz. 4c
Die Ergebnisse des BEPS-Projekts wurden 2017 veröffentlicht (Rz. 4b) Hintergrund für dieses Projekt war aus Sicht der Finanzverwaltung die zunehmende Beobachtung, dass multinationale Unternehmen unter Ausnutzung von bestehenden Besteuerungsinkongruenzen ihre Steuerlast auf ein Minimum senken können.
Dies führt aus Sicht von Deutschland zu Steuermindereinnahmen, aber auch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. Denn rein national agierende Unternehmen – das sind in der Regel kleine und mittelständische Unternehmen – haben nicht diese Möglichkeiten der Steuergestaltung. Zwischen den OECD- und G20-Staaten bestand daher Einigkeit darüber, dass diese Probleme nachhaltig nur mit international abgestimmten Maßnahmen gelöst werden können. Bei den BEPS-Aktionspunkten handelt es sich nicht um bloße Absichtserklärungen, sondern um konkret umsetzbare Empfehlungen.
Die erarbeiteten BEPS-Empfehlungen (sog. "Aktionspunkte") umfassen dabei verschiedene Aspekte der internationalen Besteuerung. Übergeordnetes Leitprinzip der Vorschläge ist der Grundsatz, dass die Besteuerung dort erfolgen soll, wo die unternehmerische Aktivität und die daraus resultierende Wertschöpfung stattfinden.
Bereits bestehende Prinzipien des internationalen Steuerrechts werden daher durch das BEPS-Projekt überarbeitet, um sog. "unerwünschte Gestaltungsspielräume" einzudämmen. Dies betrifft zum einen die DBA, die neben dem ursprünglichen Sinn und Zweck, die doppelte Besteuerung durch Zuweisung und Verzicht von Besteuerungsrechten zu vermeiden, nun u. a. konkret unter dem Aspekt der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung betrachtet werden.
Zum anderen umfasst dies die geltenden Prinzipien der Verrechnungspreise (Besteuerung konzerninterner Leistungen). Daneben wurden für bestimmte steuerliche Instrumente erstmals internationale Prinzipien vereinbart, z. B. für die Eindämmung von Gewinnverlagerungen infolge von Zinszahlungen (sog. Zinsschranke), für Regelungen gegen hybride Gestaltungen und für die Hinzurechnungsbesteuerung. Ein wesentliches Ergebnis des BEPS-Projekts ist auch die Verbesserung der Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen. Dafür wurde ein verpflichtender spontaner Informationsaustausch von sog. "Tax Rulings" eingeführt. Auch im Bereich der Verrechnungspreise wird den Steuerverwaltungen durch das sog. Country-by-Country Reporting ein Überblick über bestimmte Kennziffern im Konzern (Gewinn, Steuern, wirtschaftliche Aktivitäten) ermöglicht.
Rz. 4d
BEPS-Aktionspunkt Nr. 16 liegen folgende Überlegungen der OECD zugrunde: Bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten besteht aus Sicht der Finanzverwaltung die Gefahr, dass mehrere Staaten dieselben Einkünfte besteuern, weil z. B. die Aktivität eines ausländischen Unternehmens vor Ort besteuert wird und zudem der Sitzstaat des Unternehmens sämtliche Welteinkünfte, einschließlich der ausl. Aktivitäten, der Besteuerung unterwirft. Um dieses Hindernis für den internationalen Wirtschaftsverkehr abzubauen, schließen Staaten völkerrechtliche Verträge ab, mit denen sie die Ausübung ihrer Besteuerungsrechte untereinander aufteilen (DBA).
Stpfl. versuchen aber aus Sicht des BEPS-Umsetzungsgesetzes bisweilen, unterschiedliche Bestimmungen in den bilateralen Abkommen und deren Zusammenwirken mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen auszunutzen, um Steuern in keinem der betroffenen Staaten oder nicht in der richtigen Höhe zahlen zu müssen. Deswegen wurden im Rahmen des BEPS-Projekts Empfehlungen für Vorschriften zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch erarbeitet, sowie die Klarstellung, dass die Anwendung von DBA nicht die vollständige Nichtbesteuerung von Einkünften bezweckt. Die Empfehlungen wurden 2017 in das OECD-MA aufgenommen, das die Basis für viele der weltweit vereinbarten Abkommen ist.