Rz. 4e

Die erste Änderung des § 50j EStG erfolgte durch Art. 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) v. 2.6.2021[1] m. w. V. 9.6.2021 (Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG). Es handelt sich um redaktionelle bzw. Folgeänderungen. In § 50j Abs. 1 S. 1 EStG wurde zunächst in dem Satzteil vor Nr. 1 die Angabe "§ 50d Absatz 1" durch die Angabe "§ 50c Absatz 3" ersetzt. Die Änderung erfolgt ausweislich der Entwurfsbegründung des AbzStEntModG zur Anpassung des Verweises an die ebenfalls durch das AbzStEntModG erfolgten Änderungen des § 50a und § 50c EStG.[2] Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers das Verfahren zur Entlastung beschr. Stpfl. von der KapESt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt angesichts der Erfahrungen mit steuerlichem Gestaltungsmissbrauch und steuerlichen Betrugsmodellen der vergangenen Jahre möglichst effizient gestaltet und so weit wie möglich gegen Missbrauch und Betrug gewappnet werden soll.[3] § 50a EStG wurde daher durch das AbzStEntModG neu gefasst. Unter anderem soll durch die Änderung des § 50a Abs. 5 S. 3 EStG zukünftig der Gleichlauf von Steueranmeldungs- und Steuerabführungsverpflichtung gewährleistet werden. In § 50c EStG werden diejenigen Regelungen des § 50d EStG überführt, die das Verfahren zur Entlastung von KapESt und vom Steuerabzug nach § 50a auf der Grundlage der §§ 43b, 50g oder eines DBA außerhalb des Veranlagungsverfahrens betreffen.[4] Zudem wurden in § 50j Abs. 4 S. 2EStG die Wörter "Absatzes 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 2" ersetzt. Die Änderung behebt laut Entwurfsbegründung ein Redaktionsversehen. Wie in § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG soll in § 50j Abs. 4 S. 2 EStG auf Kapitalerträge i. S. d. § 50j Abs. 1 S. 2 EStG Bezug genommen werden.[5]

 

Rz. 4f

Zu dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-AbwehrgesetzStAbwG)[6] v. 25.6.2021, das am 1.7.2021 in Kraft getreten ist und über die Verknüpfung mit den BEPS-Aktionspunkten indirekte Auswirkungen auf § 50j EStG hat, vgl. Rz. 16a ff.

[1] BGBl I 2021, 1259.
[2] BT-Drs. 19/27632, 62.
[3] BT-Drs. 19/27632, 27.
[4] BT-Drs. 19/27632, 27.
[5] BT-Drs. 19/27632, 62.
[6] BGBl I 2021, 2056.

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