Rz. 11c
Eine Antragstellung auf Erstattung der KapESt im Datenträgerverfahren (DTV) ist für Antragsteller im Anwendungsbereich des § 50j EStG ausweislich der Ausführungen der Finanzverwaltung nicht mehr zulässig.
Das DTV ist ab dem 1.1.2017 nur noch für Einkünfte aus Dividenden zulässig, die nach einem DBA einem Reststeuersatz von mindestens 15 % unterliegen. Ist dies nicht der Fall, sind entsprechende Erstattungsanträge für Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2017 zugeflossen sind, ausschließlich in schriftlicher Form beim BZSt einzureichen. Daher ist z. B. die Antragstellung auf Erstattung der KapESt im Datenträgerverfahren für steuerbereite US-Organisationen nicht mehr zulässig.
Rz. 11d
Die Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Datenträgerverfahrens ergibt sich aus § 52d Abs. 1 S. 6 EStG, wonach das BZSt zulassen kann, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden.
Hintergrund für die Nichtzulässigkeit des Datenträgerverfahrens im Rahmen des § 50j EStG: Für das Datenträgerverfahren zugelassene Teilnehmer reichen stellvertretend für ihre Kunden Erstattungsanträge ein und bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Voraussetzungen des § 50j EStG können in der Regel jedoch nur von den Erstattungsberechtigten selbst geprüft und bestätigt werden. Gem. Tz. 11 der Verfahrensbeschreibung zum Datenträgerverfahren verpflichten sich die Teilnehmer am Datenträgerverfahren zur Rückzahlung von Erstattungen, die aufgrund nachträglicher Erkenntnisse vom BZSt zurückgefordert werden ("Wir verpflichten uns zur Rückzahlung von zu Unrecht erstatteter KapESt zzgl. SolZ, die das BZSt aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnisse von Personen zurückfordert, die durch das Datenträgerverfahren unberechtigt entlastet wurden.") Um dieses Haftungsrisiko für die Teilnehmer am Datenträgerverfahren auszuschließen, werden Antragsteller, die unter den § 50j EStG fallen, auf das schriftliche Verfahren verwiesen.
Weil für eine Erstattung sämtliche Voraussetzungen des § 50j EStG erfüllt sein müssen und diese vom Antragsteller zu bestätigen sind, kann die Rückerstattung der KapSt und des SolZ nur immer vollumfänglich im schriftlichen Antragsverfahren auf dem in Rz. 10 genannten Vordruck beantragt werden.