8.5.1 Allgemein
Rz. 29
§ 50j Abs. 4 EStG enthält 2 Voraussetzungen (Nrn. 1 und 2), die für eine Anwendung der § 50j Abs. 1 bis 3 EStG gegeben sein müssen, sowie eine Ausnahme (§ 50j Abs. 4 S. 2 EStG), bei deren Vorliegen § 50j Abs. 1 bis 3 EStG nicht anzuwenden ist. § 50j Abs. 4 EStG soll bewirken, dass sich die Missbrauchsverhinderungsregelung des § 50j EStG auf die risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fälle konzentriert.
8.5.2 Keine Besteuerung oder niedrigerer Steuersatz als 15 % (Abs. 4 S. 1 Nr. 1)
8.5.2.1 Allgemein und Ausnahme für supranationale Organisationen
Rz. 30
In § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird als Voraussetzung festgelegt, dass die Kapitalerträge nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes von 15 % besteuert werden.
Damit fallen supranationale Organisationen nicht in den Regelungsbereich des § 50j EStG, da von § 50j EStG nur Gläubiger von Kapitalerträgen betroffen sind, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb von 15 % besteuert werden. Die steuerliche Begünstigung von supranationalen Organisationen wird gegenwärtig jedoch nicht in DBA, sondern durch andere Vereinbarungen und Rechtsvorschriften geregelt.
Das BZSt listet in seinem Vordruck eines Antrags auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG (im Merkblatt noch nach altem Recht noch als § 50d Abs. 1 EStG genannt) und in seinem Merkblatt diejenigen DBA mit einem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduziertem Steuersatz auf.
8.5.2.2 Auflistung der einschlägigen DBA
Rz. 31
Einschlägige DBA i. S. d. § 50j Abs. 4 S. 1. Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduzierten Steuersatz
DBA |
Vorschrift im jeweiligen DBA |
Quellensteuersatz bei Streubesitzdividenden |
Armenien |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b |
ermäßigt: 10 % |
Bolivien |
Art. 10 Abs. 1a |
ermäßigt: 10 % |
China |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2c |
ermäßigt: 10 % |
Georgien |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2c |
ermäßigt: 10 % |
Indien |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 |
ermäßigt: 10 % |
Israel |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b |
ermäßigt: 10 % |
Mongolei |
Art. 10 Abs. 1 Halbs. 2b |
ermäßigt: 10 % |
Syrien |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b |
ermäßigt: 10 % |
Ukraine |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b |
ermäßigt: 10 % |
Vereinigte Arabische Emirate |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b |
ermäßigt: 10 % |
Taiwan |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 |
ermäßigt: 10 % |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) |
Art. 10 Abs. 3b Art. 27 Abs. 2 |
nur für US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Pensionsfonds, reduziert: 0 %, gem. Art. 10 Abs. 3b DBA USA nur für US-amerikanische steuerbefreite Organisationen, reduziert: 0 %, gem. Art. 27 Abs. 2 DBA USA |
Vereinigtes Königreich (UK) |
Art. 10 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2b |
nur für Britische Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Pension Schemes, reduziert: 10 % |
Niederlande |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b |
nur für Pensionsfonds, reduziert: 10 % |
Schweiz |
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2a |
nur Zahlungen von Dividenden/Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit Wasserkraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstroms zwischen Bodensee und Basel ("Grenzkraftwerk am Rhein"), reduziert: 5 % |
8.5.3 Beschränkung auf Streubesitzbeteiligungen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2)
Rz. 32
§ 50j Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur anzuwenden, wenn es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschr. stpfl. Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft zufließen. D. h., § 50j EStG ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen stammen, nicht bei Schachtelbeteiligungen.
8.5.4 Wirtschaftlicher Eigentümer – ununterbrochene Mindestzeit (Abs. 4 S. 2)
Rz. 33
Nach § 50j Abs. 4 S. 2 EStG findet § 50j Abs. 1 bis 3 EStG keine Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge bei deren Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war. Diese Regelung entspricht § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG.
Es wird auf die Kommentierung § 36a EStG Rz. 68ff. verwiesen.