Rz. 15
Abs. 4d regelt die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens, das das Anrechnungsverfahren ersetzt. Der Zeitpunkt, zu dem das Halbeinkünfteverfahren in Kraft tritt, ist danach abhängig von den Verhältnissen der ausschüttenden Körperschaft; nur soweit auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft das Anrechnungsverfahren nicht mehr gilt, ist auf der Ebene des Anteilseigners das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
Rz. 15a
Das Außerkrafttreten des Anrechnungsverfahrens ist in § 34 Abs. 10a KStG 2001 geregelt. Danach gilt das Anrechnungsverfahren erstmals nicht mehr für nachstehende Ausschüttungen mit der Folge, dass auf der Ebene der Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren gilt:
- bei offenen Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, deren Wirtschaftsjahr das Kj. ist: Gewinnausschüttungen, die im Kj. 2002 abfließen (und dem Anteilseigner zufließen);
- bei offenen Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr hat: Gewinnausschüttungen, die nach dem Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahrs 2001/2002 abfließen (und dem Anteilseigner zufließen);
- bei anderen Ausschüttungen (insbesondere vGA) einer Körperschaft, deren Wirtschaftsjahr das Kj. ist: Gewinnausschüttungen, die im Kj. 2001 abfließen (und dem Anteilseigner zufließen);
- bei anderen Ausschüttungen (insbesondere vGA) einer Körperschaft, die ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr hat: Gewinnausschüttungen, die nach dem Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahrs 2000/2001 abfließen (und dem Anteilseigner zufließen).
Rz. 16
§ 52 Abs. 4d S. 2 EStG bestimmt, dass die bis 31.12.2006 in § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG enthaltene Regelung über den Ausschluss der einbringungsgeborenen Anteile von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens weiter anzuwenden ist. Diese Anteile bleiben also ohne zeitliche Begrenzung steuerlich gebunden.
Rz. 17
Die Neuregelung des § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG ist auf Zuflüsse nach dem 18.12.2006 anzuwenden.
Erstmals für den Vz 2014 bzw. den Vz, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31.12.2013 begonnen hat, wird die bislang nur für die vGA geltende korrespondierende Besteuerung auf sog. hybride Finanzierungen ausgedehnt: Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, werden nur dann von der Bemessungsgrundlage freigestellt, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen (§ 3 Nr. 40 Buchst. d S. 2 und 3 EStG).