Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 2
Das Datum des erstmaligen Abrufs der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale und damit der Beginn des ELStAM-Verfahrens werden nach § 52 Abs. 50g EStG durch Schreiben des BMF festgelegt. Dieses Schreiben ist am19.12.2012 ergangen. Danach können die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale seit dem 1.11.2012 mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abgerufen werden. Nach § 52b Abs. 5 S. 2 EStG gilt ein Übergangszeitraum. Für diesen Übergangszeitraum gilt der Entwurf des ELStAM-Startschreibens. Übergangszeitraum ist das Jahr 2013. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitgeber die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale mit Wirkung ab 1.1.2013 abrufen und anwenden. Er muss sie spätestens für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2013 abrufen und anwenden. Materielle Vorschriften über Bildung und Verwendung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale sind in § 39e EStG enthalten.
Rz. 2a
Eine traditionelle LSt-Karte wurde letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt. Da der LSt-Abzug im Übergangszeitraum 2011 und 2012 sowie für das Jahr 2013 bis zur erstmaligen Anwendung der LSt-Abzugsmerkmale ohne neue LSt-Karte vorgenommen werden muss, sind Übergangsregelungen erforderlich. Nach § 52b Abs. 1 EStG ist die LSt-Karte 2010 mit den auf ihr eingetragenen LSt-Abzugsmerkmalen auch für den LSt-Abzug ab dem Jahr 2011 anzuwenden, wenn sie dem Arbeitgeber vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn für den Arbeitnehmer statt der LSt-Karte vom FA eine Bescheinigung nach § 52b Abs. 3 EStG ausgestellt worden ist. Hat der Arbeitgeber die LSt-Karte bereits mit einer LSt-Bescheinigung an den Arbeitnehmer ausgehändigt, kann er die LSt-Abzugsmerkmale der LSt-Karte 2010 weiter anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die LSt-Abzugsmerkmale 2010 weiterhin anzuwenden sind. Der Arbeitgeber hat die LSt-Karte bzw. die Bescheinigung nach Abs. 3 auch über das Jahr 2011 hinaus aufzubewahren, sie dem Arbeitnehmer auf Verlangen zur Vorlage bei dem FA vorübergehend herauszugeben und sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist zu überlassen. Der Arbeitgeber darf die LSt-Karte 2010 und die LSt-Bescheinigung erst nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum folgenden Kalenderjahres vernichten, d. h. erst nach Ablauf des Jahres 2014.
Rz. 3
§ 52b Abs. 2 EStG enthält Regelungen für Änderungen der Eintragungen auf der LSt-Karte und der Bescheinigung für den LSt-Abzug nach Abs. 3 während des Übergangszeitraums. Zuständig für Eintragungen im Übergangszeitraum ist das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers. Mit der Ausdehnung des Gültigkeitszeitraums der LSt-Karte 2010 korrespondiert die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Eintragungen auf der LSt-Karte, die Zahl der Kinderfreibeträge und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ändern zu lassen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse, bezogen auf den Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs, so geändert haben, dass die Eintragungen auf der LSt-Karte zu seinen Gunsten unrichtig geworden sind. Das FA kann die Eintragungen auch entsprechend von Amts wegen ändern. Zu diesem Zweck hat der Arbeitnehmer die LSt-Karte bzw. die Bescheinigung dem FA auf Verlangen vorzulegen.
Rz. 4
§ 52b Abs. 3 EStG enthält Regelungen für den Fall, dass dem Arbeitnehmer keine LSt-Karte 2010 vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn
- die Gemeinde keine LSt-Karte ausgestellt hat, etwa weil der Arbeitnehmer im Jahr 2011 oder 2012 erstmals eine Arbeit aufgenommen hat,
- die LSt-Karte verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden ist.
In diesen Fällen stellt das Wohnsitz-FA dem Arbeitnehmer eine "Bescheinigung für den LSt-Abzug" mit dem Inhalt einer LSt-Karte aus, die an die Stelle der LSt-Karte tritt und die Grundlage für den LSt-Abzug bildet.
Rz. 5
§ 52b Abs. 4 EStG enthält eine Vereinfachungsregelung für den Fall, dass ein unbeschränkt steuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2013 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis begonnen hat. In diesem Fall wird ihm keine LSt-Karte vorliegen. Es kann dann auf die Bescheinigung nach Abs. 3 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, den Tag seiner Geburt und die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mitteilt. Er hat außerdem schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt; der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitgeber hat dann die LSt nach Steuerklasse I zu berechnen und einzubehalten. Die Berücksichtigung von Kinder- und sonstigen Freibeträgen sowie die Anwendung der Steuerklasse III ist in diesem Verfahren nicht möglich. Kommt dies infrage, muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung nach Abs. 3 beantragen.
Rz. 6
§ 52b Abs. 5 EStG enthält die Regelungen für die erstmalige Anwendung des ELStAM-Verfahrens. Das BMF teilt den Starttermin des Verfahrens durch ein Schreiben, das im BStBl zu veröffentlichen ist, mit. Dies ist durch BMF v. 19.12.2012 geschehen. Zum Verfahren für die Einführung der elektronischen LSt-Ab...