Rz. 63
Buchwertabspaltungen sind vorzunehmen bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau. Nicht im Zusammenhang mit dem Grund und Boden stehende Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse sind Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform[1], Grundstücksflächen, die Bodenschätze enthalten[2] und Ökopunkte.[3] Gleiches gilt für die Ackerquote und die Umbruchrechte.[4] Eine Buchwertabspaltung kommt hinsichtlich der genannten Rechte nicht in Betracht.
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