Rz. 63

Buchwertabspaltungen sind vorzunehmen bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau. Nicht im Zusammenhang mit dem Grund und Boden stehende Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse sind Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform[1], Grundstücksflächen, die Bodenschätze enthalten[2] und Ökopunkte.[3] Gleiches gilt für die Ackerquote und die Umbruchrechte.[4] Eine Buchwertabspaltung kommt hinsichtlich der genannten Rechte nicht in Betracht.

[1] Gossert, in Korn, EStG § 55 EStG Rz. 10.5.
[2] Gossert, in Korn, EStG § 55 EStG Rz. 10.6.
[3] Gossert, in Korn, EStG § 55 EStG Rz. 10.7.
[4] Gossert, in Korn, EStG § 55 EStG Rz. 10.8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge