Rz. 16a
Auch Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, sind zur Abgabe einer sog. E-Bilanz verpflichtet. § 5b EStG bestimmt ausdrücklich, dass diese Verpflichtung alle Stpfl. betrifft, die ihren Gewinn nach § 4, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Diese Stpfl. müssen den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln (§ 5b S. 1 EStG; zu Einzelheiten s. die Kommentierung zu § 5b EStG). Ebenfalls zu übermitteln sind Anpassungen der Handelsbilanz an die Steuerbilanz (§ 5b S. 2 EStG) oder eine reine Steuerbilanz (§ 5b S. 3 EStG). Einzureichen sind ferner Kapitalkonten. Diese sind aber bei der Gewinnermittlung nach der Tonnage bislang nur im Rahmen der Schattenveranlagung von Bedeutung gewesen. Auch die Finanzämter haben die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz in der Vergangenheit oftmals nachlässig behandelt und teilweise auf die Aufstellung und Übermittlung von steuerlichen Kapitalkonten sogar vollständig verzichtet, was durchaus sinnvoll erscheint. Aufwand und Nutzen einer umfassenden Erstellung und Übermittlung der Kapitalkonten – insbesondere unter Beachtung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen – stehen nämlich bei einem Fall, bei dem die Gewinnermittlung ausschließlich nach § 5a EStG erfolgt, nur selten im Einklang.
Rz. 16b
Eine weitere Fragestellung, die zwar alle Personengesellschaften betrifft, aber bei Publikumsgesellschaften wegen des häufigen Wechsels im Gesellschafterbestand von besonderer Bedeutung ist, betrifft zudem die Einreichung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen auf elektronischem Weg. Schließlich stellt sich das Problem, dass für Unternehmen, die der maritimen Wirtschaft zuzurechnen sind, keine besondere Taxonomie vorliegt. Für andere Wirtschaftszweige, insbesondere für Banken und Versicherungen, gibt es eine Sondertaxonomie. Da viele Schifffahrtsunternehmen ihre Bilanz und insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung nach den Empfehlungen des Verbands Deutscher Reeder (VDR), die sich gerade in der Version 2 hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnung erheblich von dem gesetzlichen Gliederungsschema des HGB unterscheidet, erstellen, ist diese Frage von wesentlicher Bedeutung. Umfangreiche Anpassungen für Zwecke der Abgabe der E-Bilanz sind vorzunehmen, obwohl diese für die Besteuerung von Unternehmen, die den Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, von sehr untergeordneter Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung ist hier aufgerufen, zumindest eine Sondertaxonomie auch für die maritime Wirtschaft zu entwickeln. Bislang ist hier leider nichts geschehen. Angesichts der geringen Bedeutung, die den steuerlichen Kapitalkonten bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG zukommt, wäre die Gewährung von Erleichterungen wünschenswert; zu erwarten sind solche allerdings kaum.