Rz. 50
§ 5b EStG trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der "E-Bilanz" und einer evtl. Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist. Dies ist auch nicht notwendig, weil insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten. Die Regelung ergänzt § 25 Abs. 3 EStG für die Abgabe der ESt-Erklärung, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG für die der KSt-Erklärung und § 3 Abs. 2 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO v. 19.12.1986. § 149 Abs. 1 AO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Erklärungspflicht auch dann besteht, wenn der Stpfl. hierzu aufgefordert wird. Ferner lässt eine Schätzung nach § 162 AO die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und damit auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der in § 5b Abs. 1 EStG genannten Unterlagen bestehen. Die Erklärungsfristen ergeben sich aus § 149 Abs. 1 AO. Die Möglichkeiten einer Fristverlängerung richten sich nach § 109 Abs. 1 AO. Hierüber entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen durch einen Verwaltungsakt. Für Vz ab 2018 existiert mit § 149 Abs. 3 AO eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist für steuerlich beratene Stpfl., die Fristenerlasse entbehrlich macht. Die Steuererklärung 2019 muss lt. Gesetz, sofern ein Steuerberater damit betraut ist, bis zum 28.2.2021 beim FA eingereicht werden. Da es sich bei diesem Termin um einen Sonntag handelt, gilt der darauffolgende Montag als Stichtag. Das bedeutet: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 verschiebt sich auf den 1.3.2021. Aufgrund begründeter Einzelanträge können die Fristen auch darüber hinaus verlängert werden. Wird eine Fristverlängerung gewährt, gilt diese auch für die Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form.
COVID-19-Pandemie: Verlängerung der Abgabefrist für Vz 2019
Die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen 2019 wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.
Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Stpfl. und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Am 17.12.2020 haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine weitere Fristverschiebung bis zum 31.8.2021 geeinigt. Eine entsprechende Regelung hierzu steht aber noch aus.
Rz. 51
Unabhängig von den gesetzlichen Fristen hat der Stpfl. die Möglichkeit, seine Erklärung auch schon früher abzugeben. In diesem Fall ist auch die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form an das FA zu übermitteln, § 5b Abs. 1 EStG.
Rz. 52
§ 87a Abs. 1 S. 2 AO enthält eine § 5b EStG ergänzende Regelung für den Zugang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Daten. Dieser ist erfolgt, wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Finanzbehörde die Daten in der für den Empfänger bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat. Zudem regeln § 87a Abs. 6 und §§ 87b-87d AO seit dem 1.1.2017 Einzelheiten zur Übermittlung von Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzbehörden, die zuvor in § 150 Abs. 7 AO a. F. i. V. m. § 5b Abs. 1 S. 4 EStG enthalten waren.
Rz. 53
§ 5b EStG trifft keine Aussage zur Buchführungspflicht. Diese richtet sich nach den §§ 140f. AO. Hieran knüpft die Verpflichtung nach § 5b EStG an, lässt aber die bereits bestehenden Buchführungspflichten als solche unverändert bestehen. Hieraus folgt, dass nach diesen Regelungen zu prüfen ist, ob eine Gewinnermittlung nach § 5 oder § 4 Abs. 1 EStG zu erfolgen hat.
Rz. 54
Alle Auslegungsfragen, inwieweit Buchführungspflicht besteht, wirken sich auch im Rahmen des § 5b EStG aus. Dies gilt z. B. für die Gewinnermittlungsart bei gewerblichem Grundstückshandel oder die Frage, ob auch eine ausl. Buchführungspflicht dazu führt, dass eine Buchführung nach "anderen Gesetzen" i. S. v. § 140 AO vorliegt.
Rz. 55
Steuerbescheide gegen Unternehmen ergehen i. d. R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO. Nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO kann eine vom Stpfl. geänderte Steuerbilanz jederzeit eingereicht werden. Dies gilt als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung. In diesen Fällen sind – vorbehaltlich einer Ausnahme nach Abs. 2 – jeweils erneut die in § 5b Abs. 1 EStG genannten Unterlagen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Rz. 56
Gem. § 200 AO treffen den Stpfl. bei einer Betriebsprüfung erhebliche Mitwirkungspflichten. Dies gilt speziell für die Verpflichtung, dem Betriebsprüfer nach § 147 Abs. 6 AO den Zugriff auf das EDV-System des Unternehmens zu ermöglichen. Diese Verpflichtung besteht neben der nach § 5b EStG und ist vom Stpfl. unverändert zu erfüllen. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, dass von der Finanzverwaltung verlangte Auswertungen sich bereits aus den mit der E-Bilanz vorgelegten Daten ergeben. M. E. kann sich hieraus allenfalls eine Rückwirkung auf die Frage nach der...